Gewässerraumausscheidung / Kriterien bei der Bestimmung von dicht überbautem Gebiet / Kriterien für Verzicht auf Gewässerraumausscheidung bei einer Dole und Voraussetzungen an Interessenabwägung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Nichtgenehmigung von kommunalen Nutzungsplanungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als aufsichtsrechtliche Massnahme des Kantons, zu deren Anfechtung die Gemeinde nach Art. 47 Abs. 1 lit. c VPO legitimiert ist. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde verdrängt in diesem Bereich die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie nach § 41 VPO (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 1; KGE VV vom 4. November 2020 [810 20 65] E. 1; KGE VV vom 8. Mai 2019 [810 18 153] E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach befugt, gegen die Nichtgenehmigung des in der kommunalen Planung nicht bzw. nur reduziert ausgeschiedenen Gewässerraums verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zu erheben. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 hat das kantonale Recht allerdings die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Beurteilt der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens, so liegt keine diesen Anforderungen genügende volle Überprüfung vor. Das Kantonsgericht hat in diesen Fällen von Bundesrechts wegen als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen, auch wenn ihm eine solche im Allgemeinen nicht zusteht (KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 2; KGE VV vom 4. November 2020 [810 20 65] E. 2.3; KGE VV vom 19. Oktober 2016 [810 15 257] E. 2.3; KGE VV vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. II.1.4; KGE VV vom 10. April 2013 [810 12 270] E. 2.3). 2.2. Nach § 31 RBG können innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprachen gegen die Zonenvorschriften erhoben werden (Abs. 2). Die Einsprachen sind vom Gemeinderat so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde (Abs. 3). Vorliegend hatte der Regierungsrat nicht über unerledigte Einsprachen nach § 31 Abs. 3 RBG zu entscheiden, da alle Einsprachen (Einsprache einer Privatperson, der Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Basel-Landschaft [NLK] und des Vereins Pro Natura Baselland) im Verständigungsverfahren zurückgezogen wurden. Damit hat der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens beurteilt, weshalb dem Kantonsgericht die volle Überprüfungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zusteht. Im Übrigen gilt dies unabhängig davon, ob der Regierungsrat die Zonenvorschriften nur auf ihre Rechtmässigkeit oder, da auch kantonale Anliegen betroffen sind, gemäss § 32 Abs. 5 RBG zudem auf ihre Zweckmässigkeit überprüft hat (KGE VV vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. II.1.4).
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Januar 2025 (810 24 125) Raumplanung/Bauwesen Gewässerraumausscheidung / Kriterien bei der Bestimmung von dicht überbautem Gebiet / Kriterien für Verzicht auf Gewässerraumausscheidung bei einer Dole und Voraussetzungen an Interessenabwägung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte Einwohnergemeinde Ormalingen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Zeller, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Mutationen "Naturgefahren" und "Gewässerraum" zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft (RRB Nr. 560 vom 30. April 2024) A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ormalingen beschloss am 14. März 2022 die Mutationen "Naturgefahren" und "Gewässerraum" zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft. Damit legte sie grundeigentümerverbindlich die Gewässerräume gemäss § 12a des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 fest. Die innerhalb der vom 22. Dezember 2022 bis zum 21. Januar 2023 dauernden zweiten öffentlichen Auflage erhobenen Einsprachen wurden anlässlich der Verständigungsverhandlungen zurückgezogen. B. Mit Schreiben vom 11. April 2023 unterbreitete der Gemeinderat Ormalingen den Beschluss betreffend die Mutationen "Naturgefahren" und "Gewässerraum" zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft zur regierungsrätlichen Genehmigung. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2024-560 vom 30. April 2024 genehmigte der Regierungsrat in der Dispositivziffer 1 die Mutationen unter anderem mit den folgenden Ausnahmen: "Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Plan rot gestrichen):
a) Die Gewässerraumfestlegung innerhalb der Kernzone und teilweise innerhalb der Wohn- und Geschäftszone entlang der Ergolz und dem Hemmikerbach in denjenigen Bereichen, in denen die minimale Gewässerraumbreite reduziert bzw. den baulichen Gegebenheiten angepasst wurde. Dies betrifft Teile der Parzellen Nrn. 1615, 1630, 592 und 2553 entlang der Ergolz und der Parzellen Nrn. 495, 496 und 504 entlang des Hemmikerbachs.
b) Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung entlang der Dole Händschenmattbächli innerhalb der Parzelle Nr. 399, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Turnhalle. Es gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung." Der Regierungsrat führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Gemeinde Ormalingen (Gemeinde) unterschreite in den Mutationen die in Art. 41a der bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 statuierten Mindestbreiten des Gewässerraums entlang der Ergolz und des Hemmikerbachs innerhalb des Ortskerns und teilweise innerhalb der Wohn- und Geschäftszone (WG-Zone). Eine Reduktion der minimalen Gewässerraumbreite bzw. die Anpassung an die baulichen Gegebenheiten sei gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV nur innerhalb eines sogenannten dicht überbauten Gebiets möglich. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde würde das betroffene Gebiet nicht die Voraussetzungen für die Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" erfüllen, weshalb die von der Gemeinde vorgesehene Reduktion des Gewässerraums auf den Parzellen Nrn. 1615, 1630, 592, 2553, 495, 496 und 504, Grundbuch (GB) Ormalingen, nicht genehmigungsfähig sei. Die Gemeinde beabsichtige des Weiteren, beim eingedolten Händschenmattbächli innerhalb der Zone für öffentliche Werke und Anlagen (OeWA) auf der Parzelle Nr. 399, GB Ormalingen, auf die Gewässerraumfestlegung zu verzichten. Bei eingedolten, sehr kleinen oder künstlich angelegten Gewässern könne gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Gewässerraumausscheidung verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Die Gemeinde habe ihren Entscheid, auf eine Gewässerraumfestlegung auf der Parzelle Nr. 399 zu verzichten, nicht ausreichend begründet. Mit den von der Gemeinde vorgebrachten Gründen der Platzverhältnisse und des langfristigen Aufwertungspotenzials könne nicht auf eine Gewässerraumfestlegung entlang der Dole des Händschenmattbächli auf der Parzelle Nr. 399 verzichtet werden, weshalb der Verzicht auf die Ausscheidung nicht genehmigt werden könne. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 erhob die Gemeinde, nunmehr und nachfolgend durch Roman Zeller, Advokat, vertreten, gegen den RRB vom 30. April 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es seien unter o/e-Kostenfolge zulasten des Regierungsrats die mit Ziff. 1 des Beschlusses verfügten Ausnahmen von der Genehmigung aufzuheben. Die Beschwerdebegründung datiert vom 7. August 2024. D. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 beantragte der Regierungsrat, nachfolgend immer vertreten durch die Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 überwies das Gerichtspräsidium den Fall an die Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 11'337.10 ein. F. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat das Kantonsgericht einen Augenschein durchgeführt, an dem unter anderem von Seiten der Beschwerde führenden Gemeinde ihr Rechtsvertreter Roman Zeller, A. , Gemeindepräsident und Gemeinderatsdelegierter in der Planungskommission, B. , Ingenieur/Planer, sowie die Mitglieder der Planungskommission C. , D. , E. und F. sowie von Seiten der Vorinstanz G. , Rechtsabteilung BUD, H. , Wasserbau, I. , Kantonsplanung, und J. , Kantonsplanung, teilgenommen haben. An der anschliessenden Parteiverhandlung haben die Parteien an ihren bereits gestellten Anträgen festgehalten. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Urteilen und Rechtsschriften sowie auf diejenigen in der heutigen Verhandlung und am Augenschein wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Nichtgenehmigung von kommunalen Nutzungsplanungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als aufsichtsrechtliche Massnahme des Kantons, zu deren Anfechtung die Gemeinde nach Art. 47 Abs. 1 lit. c VPO legitimiert ist. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde verdrängt in diesem Bereich die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie nach § 41 VPO (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 1; KGE VV vom 4. November 2020 [810 20 65] E. 1; KGE VV vom 8. Mai 2019 [810 18 153] E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach befugt, gegen die Nichtgenehmigung des in der kommunalen Planung nicht bzw. nur reduziert ausgeschiedenen Gewässerraums verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zu erheben. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 hat das kantonale Recht allerdings die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Beurteilt der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens, so liegt keine diesen Anforderungen genügende volle Überprüfung vor. Das Kantonsgericht hat in diesen Fällen von Bundesrechts wegen als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen, auch wenn ihm eine solche im Allgemeinen nicht zusteht (KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 2; KGE VV vom 4. November 2020 [810 20 65] E. 2.3; KGE VV vom 19. Oktober 2016 [810 15 257] E. 2.3; KGE VV vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. II.1.4; KGE VV vom 10. April 2013 [810 12 270] E. 2.3). 2.2. Nach § 31 RBG können innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprachen gegen die Zonenvorschriften erhoben werden (Abs. 2). Die Einsprachen sind vom Gemeinderat so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde (Abs. 3). Vorliegend hatte der Regierungsrat nicht über unerledigte Einsprachen nach § 31 Abs. 3 RBG zu entscheiden, da alle Einsprachen (Einsprache einer Privatperson, der Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Basel-Landschaft [NLK] und des Vereins Pro Natura Baselland) im Verständigungsverfahren zurückgezogen wurden. Damit hat der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens beurteilt, weshalb dem Kantonsgericht die volle Überprüfungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zusteht. Im Übrigen gilt dies unabhängig davon, ob der Regierungsrat die Zonenvorschriften nur auf ihre Rechtmässigkeit oder, da auch kantonale Anliegen betroffen sind, gemäss § 32 Abs. 5 RBG zudem auf ihre Zweckmässigkeit überprüft hat (KGE VV vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. II.1.4). 3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Gewässerraumfestlegung der Gemeinde den gesetzlichen Anforderungen genügt. Einerseits stellt sich die Frage, ob die in Art. 41a GSchV statuierte Mindestbreite des Gewässerraums auf den Parzellen Nrn. 1615, 1630, 592 und 2553 entlang der Ergolz und auf den Parzellen Nrn. 495, 496 und 504 entlang des Hemmikerbachs gestützt auf Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV reduziert werden durfte, wobei diesbezüglich relevant ist, ob ein dicht bebautes Gebiet vorliegt. Andererseits ist zu beurteilen, ob die Gemeinde beim eingedolten Bachabschnitt am Händschenmattbächli innerhalb der Parzelle Nr. 399 auf die Gewässerraumausscheidung gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV mit der Begründung, es stünden dem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegen, verzichten durfte. Nachfolgend wird vorerst die Situation entlang des Hemmikerbachs und der Ergolz und anschliessend diejenige am Händschenmattbächli geprüft. 4.1.1. Der im Rahmen eines indirekten Gegenentwurfs zur (später zurückgezogenen) Volks-initiative "Lebendiges Wasser" neu in das Gesetz eingefügte Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Kantone, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum gewährleistet nach Art. 36a Abs. 1 GSchG die natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Die GSchV macht in den Art. 41a (Fliessgewässer) und Art. 41b (stehende Gewässer) detaillierte (Minimal-)Vorgaben für die Ausscheidung des Gewässerraums. Die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 schreiben den Kantonen vor, den Gewässerraum bis Ende Dezember 2018 festzulegen. Ausserhalb der Bauzonen setzt der Kanton Basel-Landschaft diese Vorgaben des Bundesrechts um, indem er den Gewässerraum in der Form kantonaler Nutzungspläne ausscheidet (vgl. § 12a Abs. 1 RBG). Der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes wird von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung ausgeschieden (§ 12a Abs. 2 RBG). Die kommunale Planung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und – sofern kantonale Anliegen betroffen sind – auf ihre Zweckmässigkeit prüft (vgl. § 31 Abs. 5 RBG; Art. 26 RPG; KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 4.1; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 3). 4.1.2. Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Mit der Sicherung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer soll für die Gewässer hinreichend Fläche reserviert werden, damit sie ihre vielfältigen Funktionen erfüllen können. Der Gewässerraum gewährleistet damit die natürlichen Funktionen des Gewässers: den Transport von Wasser und Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume. Der Gewässerraum gewährleistet auch den Schutz vor Hochwasser; ein ausreichender Gewässerraum dient der Gefahrenprävention und ermöglicht es, erforderliche Hochwasserschutzbauten wesentlich kostengünstiger zu erstellen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuternder Bericht zur Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" [07.492] – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April 2011 [zit. BAFU, Erläuternder Bericht], S. 10; Hans W. Stutz , Uferstreifen und Gewässerraum, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2012, S. 97; KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 4.2; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 4.1). 4.1.3. Die Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer ist der erste planerische Schritt im Rahmen des generationenübergreifenden Gesamtprojekts zur Renaturierung der Gewässer. Ziel ist die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Bei dessen Festlegung müssen daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden, sondern es ist auch eine mittel- und langfristige Perspektive erforderlich. Der dereinst einmal möglichst zu erreichende Zustand des Gewässers muss im Auge behalten werden ( Stutz , a.a.O., S. 99). Deswegen ist nicht entscheidend, ob ein konkretes Hochwasserschutzresp. Revitalisierungsprojekt geplant ist. Die Freihaltung des für die Förderung der Biodiversität erforderlichen minimalen Raumbedarfs ist grundsätzlich auch innerhalb von Siedlungsgebieten sinnvoll (BGE 148 II 198 E. 4.4). Der Gewässerraum ist so auszuscheiden, dass der Handlungsspielraum der nachmaligen Planer nicht beschränkt und die künftige Revitalisierungsplanung nicht erschwert wird bzw. ihr (soweit sie bereits konkretisiert ist) nicht widerspricht (KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 4.3; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 6.3.3; BGE 143 II 77 E. 2.8; BGE 140 II 437 E. 6.2). 4.1.4. In Art. 41a GSchV wird der Gewässerraum für Fliessgewässer konkretisiert. Danach muss der Gewässerraum eine von der Gerinnesohle abhängige Mindestbreite aufweisen. Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die (vorbehältlich von Abs. 4) nicht unterschritten werden darf. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung, Abs. 2 betrifft die übrigen Fliessgewässer. Die nach diesen Absätzen berechnete Breite des Gewässerraums muss gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b) und der Schutzziele von Objekten nach Abs. 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c). In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). Schliesslich kann unter anderem dann ganz auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV; KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 4.4; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 4.2). 4.2.1. Wie in E. 4.1.4 hiervor ausgeführt, kann nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV in dicht überbauten Gebieten die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Vorliegend ist allseits unbestritten, dass der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Der gesetzlich vorgeschriebene minimale Raumbedarf des Gewässers darf allerdings nur unterschritten werden, wenn es sich um dicht überbautes Gebiet handelt, was vorliegend umstritten ist. 4.2.2. Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" knüpft nicht an vorbestehende raumplanerische Begriffsbildungen an, sondern wurde mit Blick auf die Gewässerraumthematik neu geschaffen. Was darunter zu verstehen ist, wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Es handelt sich um einen durch den Bundesgesetzgeber neu geschaffenen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Lehre und Rechtsprechung zu konkretisieren bzw. auszulegen ist (vgl. Stutz , a.a.O., S. 103 f.; BGE 140 II 428 E. 3.1). Die Grundüberlegung hinter der Möglichkeit zur Unterschreitung der bundesrechtlichen Minimalvorgaben ist darin zu erblicken, dass in dicht überbauten Gebieten die Ausscheidung des Gewässerraums oft nicht oder nur an die baulichen Gegebenheiten angepasst sinnvoll ist. Dabei besteht das Ziel darin, Siedlungsgebiete zu verdichten und im Sinne einer erwünschten Siedlungsentwicklung nach innen Baulücken zu schliessen, wenn das Interesse an der baulichen Nutzung überwiegt. Es soll dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten ermöglicht werden, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen (Art. 36a Abs. 1 GSchG) auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (BGE 143 II 77 E. 2.8; Christoph Fritzsche , in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 76 f. zu Art. 36a GSchG; Beatrice Wagner Pfeifer , Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1030; KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 6.3.1). 4.2.3. Als Ausnahmebestimmung ist der Begriff des "dicht überbauten Gebiets" nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv auszulegen (BGE 140 II 428 E. 7; Urteil des BGer 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.1). Eine "weitgehende" Überbauung genügt nicht (BGE 143 II 77 E. 2.7). Eine wichtige Rolle spielt dabei, ob es sich um ein zentral oder peripher gelegenes Gebiet handelt. Typische Fälle dichter Überbauung sind Ortsteile mit zentrumsbildenden Funktionen, wo städtische Quartiere und Dorfzentren (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert werden. Der Bundesrat wollte eine Anpassung des Gewässerraums vor allem in solchen Siedlungszentren zulassen, um die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen zu ermöglichen und Baulücken schliessen zu können (BGE 143 II 77 E. 2.7 m.w.H.; Fritzsche , a.a.O., N. 93 zu Art. 36a GSchG). Dagegen besteht in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss daher der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich respektiert und von nicht standortgebundenen Anlagen freigehalten werden (BGE 140 II 428 E. 7). Dies gilt erst recht für noch nicht überbaute Gebiete, für die lediglich Überbauungsabsichten bestehen: Hier muss sich die Bauplanung und -projektierung den Gewässerräumen anpassen und nicht umgekehrt (Urteil des BGer 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 8.2; Urteil des BGer 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.1; KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 6.3.2). 4.2.4. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK), und die Bundesämter für Umwelt (BAFU), für Raumentwicklung (ARE) und für Landwirtschaft (BLW) haben einen Leitfaden mit dem Titel "Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz", aktualisierte Version 2024 (zit. Modulare Arbeitshilfe), verabschiedet. Dieser enthält eine Kriterienliste zur Bestimmung des dicht überbauten Gebiets (Modulare Arbeitshilfe, S. 13). Die Kriterien sind aber nicht abschliessend und müssen fallweise gewichtet werden (vgl. BGE 140 II 428 E. 3.4). Die Kriterienliste lautet wie folgt: "- Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet dicht überbaut ist, braucht es einen genügend gross gewählten Betrachtungsperimeter. In der Regel muss – zumindest bei kleineren Gemeinden – das gesamte Gemeindegebiet in die Betrachtung einbezogen werden (BGE 140 II 428 E. 8, 140 II 437 E. 5).
- Nicht die Überbauung der Parzellen alleine, sondern deren Lage im Betrachtungsperimeter ist ausschlaggebend für die Beurteilung als «dicht überbaut» (BGE 140 II 437 E. 5.3).
- Massgebend für das Vorliegen eines «dicht überbauten» Gebiets ist die tatsächlich vorhandene Bebauung des Gewässerraums ( BGer Urteil 1C_67/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.2, vgl. auch BGE 143 II 77 E. 2.8). In Gebieten, für die lediglich Überbauungsabsichten bestehen, muss sich die Bauplanung und -projektierung den Gewässerräumen anpassen und nicht umgekehrt (BGer Urteil 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.1).
- Nicht dicht überbaut sind peripher gelegene Gebiete mit wenigen überbauten Parzellen, die an grosse Grünräume angrenzen (BGE 140 II 428 E. 8).
- Eine «weitgehende Überbauung» gemäss Artikel 36 Absatz 3 RPG ist nicht ausreichend für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebietes im Sinne des Gewässerschutzrechts. Anders als bei Art. 36 Abs. 3 RPG liegt der Fokus auf dem Land entlang dem Gewässer und nicht (wie beim raumplanerischen Begriff des weitgehend überbauten Gebiets) auf dem Siedlungsgebiet als Ganzem (BGE 140 II 428 E. 3.4 und 7).
- Von einem «dicht überbauten» Gebiet kann ausgegangen werden, wenn der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht nicht mehr erfüllen kann. Dies kann vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zutreffen. In solchen Gebieten sollten noch bestehende Baulücken zur raumplanerisch erwünschten städtebaulichen Verdichtung geschlossen werden können (BGE 140 II 428 E. 7, BGE 143 II 77 E. 2.8, BGer Urteil 1C_67/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3, BGer Urteil 1C_540/2021 vom 9. August 2022 E. 3.2, BGer Urteil 1C_289/2017 vom 16. November 2018 E. 5.4, BGer Urteil 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 5.8). Der Gewässerraum kann seine natürliche Funktion innerhalb des Siedlungsgebiets z.B. dann auf lange Sicht nicht mehr erfüllen, wenn die Bodenoberfläche im Gewässerraum grösstenteils mit Hochbauten überbaut ist, die auch auf lange Sicht nicht zurückgebaut werden können.
- Eine Verbauung des Ufers respektive beschränkte Aufwertungsmöglichkeiten sind nicht entscheidend für die Annahme von «dicht überbaut» (BGE 140 II 437 E. 5.4). Dieser Umstand kann nur im Rahmen der nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV gebotenen Interessenabwägung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden (BGer Urteil 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 5.8).
- Fehlendes raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums, im Sinne der Verdichtung nach innen ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet handelt (BGE 143 II 77 E. 2.8).
- Der Begriff des «dicht überbauten Gebiets» als Ausnahme vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Artikel 36a GSchG ist restriktiv auszulegen (BGE 140 II 428 E. 7)." 4.2.5. Das kantonale Amt für Raumplanung (ARP) hat zudem die Arbeitshilfe Gewässerraum / Merkblatt B2 / Dicht überbaute Gebiete, aktualisierte Version vom 14. November 2022 [zit. Merkblatt B2]), herausgegeben, welche die planerischen Gedankenschritte und die einzelnen Beurteilungsmassstäbe bei der Bestimmung von dicht überbautem Gebiet weiter strukturiert und detailliert. Im Merkblatt B2 wird ausgeführt, das wichtigste Kriterium für die Abgrenzung des dicht überbauten Gebiets sei die konkrete Bebauungssituation bzw. der Vorbestand an Bauten im betroffenen Uferabschnitt (S. 1). Dabei seien beide Ufer separat zu betrachten (S. 3). Diese Betrachtungsweise wurde vom Kantonsgericht mit der Begründung geschützt, dass eine dichte Überbauung der einen Uferseite nicht auch eine Einengung des Gewässerraums auf der anderen Uferseite rechtfertigt (KGE VV vom 26. Mai 2021 [810 20 186] E. 5.3.2). Weiter wird im Merkblatt B2 festgehalten, dass für die Identifikation der dicht überbauten Gebiete einer Gemeinde der Fokus nicht auf einige wenige Parzellen reduziert werden dürfe. Im Minimum sei die gesamte Zone (beispielsweise die gesamte Kernzone oder die gesamte dreigeschossige WG-Zone) zu betrachten. Der Fokus liege dabei jeweils auf den ans Gewässer angrenzenden Grundstücken. Als Faustregel gelte, dass dort eine "Verdachtsfläche" eines dicht überbauten Gebiets vorliege, wo mehr als die Hälfte und damit die Mehrheit der rechtmässig erstellten Bauten (insbesondere Hauptbauten) bereits im Gewässerraum liege. In der Vollzugspraxis des Kantons Basel-Landschaft wird im festgelegten Perimeter entlang des Gewässers dabei die Anzahl der Gebäude innerhalb des theoretischen Gewässerraums der Anzahl der Gebäude ausserhalb des Gewässerraums gegenübergestellt. Diese 50 %-Regel stellt dabei bloss ein Hilfsmittel für eine erste grobe Einschätzung dar, ob ein dicht überbautes Gebiet vorliegen könnte (so auch die Auffassung des BAFU in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 [S. 3] im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_540/2021 betreffend KGE VV vom 26. Mai 2021 [810 20 186] i.S. Gewässerraum an der Ergolz in Liestal). Im Anschluss an die Erstbetrachtung ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher relevanter Kriterien die definitive Beurteilung vorzunehmen. Eine starre Anwendung der 50 %-Regel, also die alleinige Betrachtung des Verhältnisses von Bauten im Gewässerraum zu solchen, die sich nicht im Gewässerraum befinden, wird den bundesrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zu Recht bezeichnet das Merkblatt B2 diese Regel denn auch in den Erläuterungen als "Faustregel" für eine "Verdachtsfläche" (S. 3). Soweit das Entscheidungsdiagramm (Merkblatt B2, S. 2) im Widerspruch dazu bei weniger als der Hälfte der Bauten im Gewässerraum die automatische Verneinung dicht überbauten Gebiets impliziert, kann dieser Auffassung in ihrer Absolutheit nicht beigepflichtet werden. Als Leitsatz zu gelten hat vielmehr: Befinden sich ungefähr die Hälfte (oder mehr) der Bauten und Anlagen im Gewässerraum, stellt dies lediglich einen – wenn auch gewichtigen – Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets dar (KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 7.1). Im Merkblatt B2 (S. 3) wird erklärt, dass typische Fälle dichter Überbauung Ortsteile mit zentrumsbildenden Funktionen seien, häufig auch traditionell gewachsene Dorf- oder Stadtzentren, die sehr nahe an Flüsse oder Bäche gebaut worden seien. Aus dem Ablaufschema im Merkblatt B2 (S. 2) ergibt sich, dass, sofern im Betrachtungsperimeter mehr als die Hälfte der Bauten im Gewässerraum lägen und es sich um eine Kern- oder Zentrumszone handle, ein dicht überbautes Gebiet vorliege. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass diese Aussage als Grundsatz durchaus Geltung hat, aber in dieser Absolutheit nicht zu schützen ist. Diesbezüglich kann auch darauf hingewiesen werden, dass in der Modularen Arbeitshilfe in der Fassung von 2019 (S. 6) die Passage enthalten war, dass von einem raumplanerischen Interesse an einer Verdichtung im Gewässerraum ausgegangen werden könne, wenn dieser sich in einer Zentrums-, einer Kernzone oder in einem Entwicklungsschwerpunkt befinde. Diese Passage wurde in der Modularen Arbeitshilfe in der Fassung von 2024 (S. 14) gestrichen. 5.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Planungsbericht vom 30. März 2023 auf den Seiten 11 ff. Folgendes aus: "Grundsätzlich folgt der Gewässerraum den bereits vorhandenen Gewässerbaulinien. Dies bewirkt, dass der Gewässerraum entlang der Nebengewässer teilweise breiter ausfällt als minimal vorgegeben. Entlang des Hemmikerbaches im Bereich der Parzellen Nr. 504, 495 und 496 folgt der Gewässerraum den bestehenden Gewässerbaulinien oder der Fassadenflucht der bestehenden Bauten. Der Gewässerraum ist damit schmaler als die minimale Vorgabe. Mit einer ordentlichen Ausscheidung würden in diesem Abschnitt alle Bauten im Gewässerraum zu liegen kommen. Der Abschnitt liegt im historischen Ortskern von Ormalingen und ist der Kernzone zugeteilt. Ormalingen entwickelte sich entlang der wichtigen Verkehrswege und ist als typisches Strassenzeilendorf zu bezeichnen. Traditionell stehen die Häuser eng beieinander. Schmale Durchgänge bildeten die Verbindungen zu den hinterliegenden Gärten. Der gesamte Ortskern, inkl. der Parzellen Nr. 504, 495 und 496, ist als dicht bebaut zu beurteilen. Mit der ordentlichen Ausscheidung des Gewässerraumes würde eine grössere Baulücke entstehen. Das historische Ortsbild würde damit beeinträchtigt. [...]. Der Hemmikerbach fliesst im Bereich der bezeichneten Parzellen auf einem kurzen Abschnitt in einem engen Korsett von Bachverbauungen in die Dole unter der Hauptstrasse durch. Die vorhandenen Bauten sind über hundert Jahre alt und Teil des historischen Ortskerns von Ormalingen. Eine Entfernung der Bauten zu Gunsten des Bachlaufes ist unrealistisch und aus ortsbildpflegerischen Überlegungen nicht erwünscht (Strassenzeilendorf). Dem Hemmikerbach wird mit der Planung oberhalb dieses kurzen Abschnittes mehr Raum zur Verfügung gestellt als minimal vorgegeben. Der Hochwassergefahr wurde mit massiven Verbauungen bereits entgegengewirkt. In diesem spezifischen Fall sind dem Interesse am Ortsbild und der historischen Baustruktur ein höheres Gewicht zuzuteilen. Der Gewässerraum wird deshalb auf die vorhandenen Verbauungen reduziert. Entlang der Ergolz folgt die Gewässerraumausscheidung grundsätzlich entlang bestehenden Gewässerbaulinien. Der erforderliche minimale Gewässerraum wird damit auf der ganzen Länge mit folgenden Ausnahmen eingehalten:
- Im Bereich der Parzellen Nr. 2553 und 592 verengt sich der Gewässerraum auf die bestehende Gewässerbaulinie resp. auf die Fassadenfluchten der Bauten. Die Parzellen liegen in der Kernzone. Die Baute «Mühlegasse 106a» ist kommunal geschützt. Es handelt sich dabei um ein Waschhaus aus dem Jahr 1855. Das Bauinventar Basel-Landschaft rät, die Baute aufgrund des vorbildlichen Ensembles (mit dem Bauernhaus Hauptstrasse 106) an der Strassenmündung und der markanten Torsituation am östlichen Dorfende kantonal zu schützen. Aufgrund der wichtigen, bestehenden Situation werden an dieser Stelle die denkmalschützerischen Interessen höher gewichtet als die Freihaltung für das Gewässer.
- Im Bereich der Parzellen Nr. 1630/1615 wird der Gewässerraum auf die bestehende Gewässerbaulinie gelegt. Obwohl die Bauten nicht der Kernzone zugeteilt sind, bilden sie zusammen mit der gegenüberliegenden Strassenzeile ein prägendes Element des Ortsbildes von Ormalingen. Die Bauten stehen so gegeneinander, dass sie die Einmündungssituation des Hemmikerbaches in die Ergolz mit der offenen Platzsituation in den Raum übertragen. Die Gemeinde gewichtet deshalb das Interesse am Erhalt der ortsbildprägenden Anordnung der Bauten höher als die lückenlose Ausscheidung des Gewässerraumes. Dies tut sie insbesondere auch deshalb, weil unterhalb der betroffenen Liegenschaften die Möglichkeit besteht, dem Gewässer die wegfallenden wenigen m 2 wieder zur Verfügung zu stellen." 5.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, dass eine Reduktion der Gewässerraumbreite in Situationen wie im bestrittenen Abschnitt nicht zulässig sei, da es sich nur um kurze Abschnitte innerhalb der Kernzone sowie teilweise innerhalb der WG-Zone handle und die Länge des Betrachtungsperimeters weniger als 200 m betrage und damit zu klein ausfalle. Der strittige Bereich liege zudem peripher am südöstlichen Siedlungsrand (Dorfeingang bzw. -ausgang), teilweise angrenzend an die Landwirtschaftszone bzw. grössere Grünräume mit nur wenigen, vom minimalen Gewässerraum betroffenen Gebäuden (Hauptbauten). Es fehle also an einem ausreichenden Vorbestand innerhalb des Gewässerraums. Eine Verbauung des Ufers respektive beschränkte Aufwertungsmöglichkeiten eines Gewässers würden zudem nicht zur Annahme eines "dicht überbauten Gebiets" ausreichen. Eine "weitgehende Überbauung" gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG, auf die sich der kantonale Richtplan (KRIP) beziehe, sei nicht ausreichend für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets im Sinne des Gewässerschutzrechts. Der Gewässerraum stelle eine überlagernde Schutzzone dar, womit er keinen direkten Einfluss auf die Ausnützungsziffer einer Parzelle habe. Der vom Gewässerraum überlagerte Bereich könne nach wie vor an die Bebauungsziffer angerechnet werden. Darüber hinaus verhindere der Gewässerraum im bestrittenen Bereich eine mögliche Verdichtung nach Innen nicht, da nur wenige Parzellen betroffen seien und die Baulinien und übrigen Abstände nach RBG unverändert Gültigkeit hätten. Ebenfalls bestehe kein Widerspruch zwischen den Interessen am Erhalt der kommunal geschützten oder erhaltenswerten Gebäude (Ortsbildschutz) und den Interessen des Gewässerraums. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, dass ein dicht überbautes Gebiet nicht aufgrund einzelner Parzellen, welche vom Gewässerraum betroffen seien, angenommen werden könne. Die Kernzone von Ormalingen respektive die Uferbereiche entlang der Ergolz und des Hemmikerbachs könnten aufgrund des mangelnden Vorbestands (einzelne Parzellen, grössere Freiräume dazwischen) und der peripheren Lage im Siedlungsgebiet (angrenzend an Landwirtschaftszone bzw. grössere Grünräume) nicht als dicht überbautes Gebiet betrachtet werden. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdebegründung geltend, dass sich alle betroffenen Parzellen, mit Ausnahme der Parzelle Nr. 1630 entlang der Ergolz in der Kernzone befänden. Die Parzelle Nr. 1630 liege in der WG2-Zone, runde den Ortskern jedoch optisch ab. Das Areal, in welchem sich diese Parzellen befänden, sei kernzonentypisch dicht bebaut und der Raum für die Gewässer sei bereits längerfristig verbaut. Auch in diesem Bereich des Ortskerns bestehe das Interesse an einer Innenverdichtung. Die von der Vorinstanz erwähnten Voraussetzungen betreffend dicht überbautes Gebiet im Ortskern seien somit eingehalten. Der Betrachtungsperimeter sei auf diejenige Strecke zu legen, in welcher das Gewässer den dicht bebauten Ortskern durchfliesse, und nicht – wie von der Vorinstanz vorgenommen – weit über den Ortskern auszudehnen. Die Nichtgenehmigung widerspreche auch der Regelung, wonach sich Ersatzneubauten aus ortsbildnerischen Gründen an der Struktur der vorbestehenden Bauten auszurichten hätten. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass die Grösse und die Lage der Parzellen im dichtest überbauten Ortskern für eine sinnvolle Überbauung bei diversen Grundstücken nicht mehr ausreiche. 5.3.2. Die Beschwerdeführerin erklärt, in der Vorprüfung habe das ARP die Reduktion der Breite des Gewässerraumes beanstandet. Da auch bei einigen wenigen Bauten ausserhalb des Ortskerns ursprünglich der gesetzlich vorgesehene minimale Gewässerraum reduziert werden sollte, habe die Beschwerdeführerin sich dazu entschieden, den Gewässerraum lediglich im dichtest bebauten Bereich des Ortskerns zu verengen. Obwohl der Gemeinderat auch die Bauten auf den Parzellen Nrn. 488, 447 und 442, GB Ormalingen, als dicht überbaut betrachtet habe, habe er diesen Bereich des Ortskerns, zumal er etwas weniger dicht überbaut sei als der absolut zentral gelegene Bereich, von der Reduktion des Gewässerraums ausgenommen. Dies führe beim Hemmikerbach dazu, dass lediglich entlang des dichtest überbauten Ortskerns entlang der Hauptstrasse, bei welchem sämtliche Gebäude praktisch aneinandergebaut seien und bei welchem sich zwischen den Gebäuden Hauptstrasse 101 und 103 lediglich noch der schmale Hemmikerbach hindurchzwänge, mit der Festlegung des Gewässerraums eine Umfahrung der bestehenden Bauten vorgenommen worden sei. Entlang des Hemmikerbachs sei der Gewässerraum meist breiter als der minimale Gewässerraum von 12.60 m ausgeschieden worden. Eine Verschmälerung finde lediglich entlang der Hauptstrasse, nämlich entlang eines Gewässerverlaufes von 30 m statt. Die Verengung des Gewässerraums in diesem Bereich entspreche der heutigen Bebauung der Grundstücke Nrn. 495, 496 und 504 mit den Gebäuden Hauptstrasse 101, Hauptstrasse 102 und Hauptstrasse 103, zwischen welchen sich der Hemmikerbach durchzwänge. 5.3.3. Die Vorinstanz wolle – so die Beschwerdeführerin weiter – den Betrachtungsperimeter weit über den Ortskern ausdehnen. Es liege in der Natur der Sache, dass die traditionellen Ortskerne wesentlich dichter überbaut seien als das übrige Baugebiet. Die Ortskerne vieler Oberbaselbieter Gemeinden würden sich ähnlich wie in Ormalingen hauptsächlich entlang der zentralen Strassenzüge entwickeln. So sei die Bebauungsziffer in der Kernzone 2 und 3 anders als ausserhalb des Ortskerns frei und es beständen Ausnahmen bezüglich Einhaltung der Grenzabstände. Aus diesem Grund sei das Vorgehen der Vorinstanz, den Betrachtungsperimeter weit über den Ortskern, in die übrigen Zonen oder sogar ins Landwirtschaftsgebiet auszudehnen, damit das dicht überbaute Gebiet im Ortskern über eine unzulässige und willkürliche Durchschnittsberechnung plötzlich zu nicht dicht bebaut herabgestuft werde, nicht sachgerecht. Dies zeige auch ein Vergleich mit den Gemeinden Rothenfluh und Zeglingen. 5.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch im Ortskern der Gemeinde Ormalingen werde die Verdichtung nach innen angestrebt. Bestehende Bauvolumen sollten optimal genutzt werden können. Mit der Ausscheidung des Gewässerraumes würden in aller Regel der Erhalt und sogar die Wiederherstellung der naturnahen Fliessgewässer angestrebt. Dieses Ziel widerspreche dem in der Gewässerschutzgesetzgebung bundesrechtlich ebenfalls vorgesehenen Schutz der dichten Überbauung in den Ortskernen. Es sei hier, im Gegensatz zum nicht dicht überbauten Gebiet, nicht angestrebt, dass Ersatzneubauten im Ortskern dem Gewässerraum weichen müssten. Nach dem Zonenplan und dem Zonenreglement Siedlung Ormalingen [ZRS] vom 5. Juni 2007 (genehmigt durch den Regierungsrat am 16. Oktober 2007) handle es sich bei den betroffenen Bauten im Ortskern um vier "übrige Bauten", drei "erhaltenswerte Bauten" und einen "geschützten Bau". Nach dem ZRS dürften geschützte Bauten nicht abgebrochen werden, bei erhaltenswerten Bauten sei die Struktur geschützt. Die bisherige Lage sei für Ersatzneubauten richtungsweisend. Die Bauten sollten in diesen Fällen somit am selben Ort (Kubatur, Lage, Ausrichtung, Dachform etc.) wiederaufgebaut werden. 6.1.1. Gemäss Zonenplan der Gemeinde soll im Bereich der Parzellen Nrn. 1615, 1630, 592 und 2553 entlang der Ergolz und der Parzellen Nrn. 495, 496 und 504 entlang des Hemmikerbachs der Gewässerraum auf die bestehende Gewässerbaulinie resp. auf die Fassadenfluchten der Bauten verengt werden. Die gesetzlich vorgesehene Minimalbreite beträgt in den Bereichen für die Ergolz 17 m und für den Hemmikerbach 12.6 m (siehe Schreiben des ARP an die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2023 und Planungsbericht vom 30. März 2023, S. 9). Die Parzelle Nr. 496 liegt vollständig in der Kernzone, die Parzellen Nr. 495, 504, 1615 liegen hauptsächlich in der Kernzone und ein kleiner Teil in der WG-Zone, von der Parzelle Nr. 2553 liegt der grössere Teil in der WG-Zone und der kleinere Teil in der Kernzone. Die Parzelle Nr. 592 befindet sich zu einem Teil in der Kernzone und zu einem Teil in der Landwirtschaftszone. Die vorgesehene Verringerung des Gewässerraums liegt jedoch bei all diesen Parzellen in der Kernzone. Lediglich die Parzelle Nr. 1630 befindet sich vollständig in der WG-Zone. 6.1.2. Die Ergolz fliesst von Osten nach Westen. Nach der Überquerung der Grenze zwischen Rothenfluh und Ormalingen fliesst die Ergolz als naturnaher Fluss ca. 770 m durch die Landwirtschaftszone und tritt dann in die Bauzone von Ormalingen ein. Dabei fliesst sie auf den ersten ca. 55 m offen, unterquert dann eingedolt die Hauptstrasse und ist danach wieder als naturnaher Bach offen. 6.1.3. Nachdem die Ergolz von Osten kommend in die Bauzone eintritt, fliesst sie auf der rechten Uferseite (Fliessrichtung) auf einer Länge von rund 33 m entlang einer WG-Zone (Parzelle Nr. 2553), anschliessend rund 22 m entlang einer Kernzone (Parzelle Nr. 2553), dann rund 110 m unterhalb oder entlang der Hauptstrasse bis zur Einmündung des Hemmikerbachs in die Ergolz. Nach der Einmündung befinden sich auf der rechten Seite in der Kernzone die Parzelle Nr. 1615 und anschliessend zwei Parzellen in der WG2-Zone, daraufhin fliesst die Ergolz wieder durch die Landwirtschaftszone, bevor sie nach rund 530 m wieder in die Bauzone eintritt. Die rechte Uferseite des Teils zwischen dem erstmaligen Eintritt und Austritt aus der Bauzone misst ca. 280 m. Innerhalb dieser 280 m befinden sich auf der rechten Uferseite direkt an das Gewässer angrenzend (und somit nicht an der Hauptstrasse) vier Parzellen (Nrn. 2553, 1615, 518 und 2767, GB Ormalingen). Bei zwei dieser Parzellen (Nrn. 2553 und 1615) wurde der Gewässerraum reduziert und entlang der Fassadenfluchten der Hauptbauten vorgesehen. Bei den anderen zwei Parzellen ragt nur ein sehr kleiner Teil eines Nebengebäudes (auf der Parzelle Nr. 518) in den Gewässerraum. Hier wurde keine Reduktion vorgesehen. Bei der Parzelle Nr. 2767 ragt kein Gebäude in den Gewässerraum. 6.1.4. Auf der linken Uferseite befindet sich in Fliessrichtung nach der Landwirtschaftszone die Parzelle Nr. 592 in der Kernzone auf einer Länge von ca. 55 m, anschliessend unterquert die Ergolz eingedolt die Hauptstrasse. Daraufhin liegt linksufrig auf einer Länge von ca. 27 m Landwirtschaftsgebiet, dann unterquert die Ergolz die Kirchgasse und grenzt auf einer Länge von ca. 78 m an eine WG-Zone, in welcher die Parzelle Nr. 1630 liegt. Danach fliesst sie wieder durch eine Landwirtschaftszone. Die Parzelle Nr. 2553 liegt nur von der Ergolz getrennt gegenüber der Parzelle Nr. 592 und die Parzelle Nr. 1630 von der Ergolz und der Einmündung des Hemmikerbachs in die Ergolz getrennt gegenüber der Parzelle Nr. 1615. Zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. 2553 und 592 einerseits und den Parzellen Nrn. 1615 und 1630 anderseits liegt ein Abstand von ca. 140 m. Auf der linken Uferseite sind nur zwei Gebäude vom minimalen Gewässerraum betroffen, wovon ein Gebäude in der Kernzone (Parzelle Nr. 592), das andere in der WG-Zone (Parzelle Nr. 1630) steht. Die Grundstücke sind vom Hauptsiedlungsgebiet abgegrenzt. Aufgrund dieser Grenzlage zum Baugebiet bzw. der Landwirtschaftszone und der querenden Hauptstrasse gibt es nur wenige gewässerangrenzende Parzellen, die der Bauzone angehören bzw. auf denen ein Gebäude erstellt werden kann, weshalb nur von einer mässigen bis geringen Bebauung gesprochen werden kann. 6.1.5. Auf der rechten Uferseite sind lediglich zwei Gebäude in der Kernzone vom minimalen Gewässerraum marginal betroffen, auf der linken Uferseite sogar nur ein Gebäude in der Kern- zone. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, werden durch den geringen Vorbestand an Bauten die natürlichen Funktionen der Ergolz nicht langfristig auf weiten Strecken eingeschränkt. Dies wird ersichtlich, wenn der Betrachtungsfokus – anders als von der Beschwerdeführerin vorgenommen – nicht nur auf einige wenige Parzellen reduziert wird. Zum einen ist eine solche eingeschränkte Betrachtung nicht im Sinne des Gesetzgebers und zum anderen wird ersichtlich, dass die Ergolz auf weiten Strecken bereits als naturnahes Fliessgewässer eingestuft ist (siehe GeoView Basel-Landschaft unter Themenname: Gewässer, Gewässerraum, Wasserspiegel Breitenvariabilität: ausgeprägt). Sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Bauzone besteht – wie der Augenschein gezeigt hat – teilweise eine üppige Ufervegetation. Die natürlichen Funktionen der Ergolz sind somit langfristig auf längeren Strecken durch bestehende Bauten und Anlagen nicht eingeschränkt. Wenn der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht erfüllen kann, kann von Vornherein nicht von dicht überbautem Gebiet ausgegangen werden. Zwar handelt es sich bei drei der betroffenen Parzellen um bebaute Parzellen, welche ganz oder teilweise in der Kernzone liegen, die strittigen Parzellen Nrn. 2553, 592, 1615 und 1630 liegen jedoch im peripheren Siedlungsgebiet. Zwei davon grenzen unmittelbar an die Landwirtschaftszone (Parzellen Nrn. 2553 und 1630) und eine liegt sogar teilweise in der Landwirtschaftszone (Parzelle Nr. 592). Isolierte und peripher gelegene Bauzonen, die an ein Fliessgewässer angrenzen, gelten nicht als dicht überbaut, da in der Regel kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums in solchen Gebieten besteht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und bereits in ihrem Beschluss (E. 2.3) festgehalten hat, sind die von der Beschwerdeführerin beurteilten Abschnitte innerhalb der Kernzone sowie teilweise innerhalb der WG-Zone (Betrachtungsperimeter) in der Länge zu klein gewählt worden. Es wurde zwar, wie im Merkblatt B2 beschrieben, die gesamte Zone (Kernzone, wobei teilweise auch in der WG-Zone liegende Parzellen dazu gerechnet wurden) betrachtet, jedoch lässt die Beschwerdeführerin unbeachtet, dass dadurch ein sehr kurzer Betrachtungsperimeter entsteht, der nur wenige Parzellen tangiert. Des Weiteren ist nicht die Überbauung der Parzelle alleine, sondern auch, wie in den E. 4.2.3 f. hiervor ausgeführt, deren Lage im Betrachtungsperimeter ausschlaggebend für die Beurteilung des Kriteriums "dicht überbaut". Bei kleineren Gemeinden – insbesondere bei nur kurzen Gewässerabschnitten innerhalb der Kernzone – hat deshalb der Betrachtungsperimeter das gesamte Gemeindegebiet zu umfassen, wobei der Fokus entlang der Gewässer zu legen ist. Ein Grossteil der Ergolz fliesst uneingeschränkt als naturnaher Bach ausserhalb der Bauzone. Nur ein kurzer Abschnitt innerhalb der Bauzone weist punktuelle Einschränkungen durch Gebäude auf. Es liegt somit bei beiden Uferseiten kein genügend grosser Vorbestand an Gebäuden im Gewässerraum vor, welcher die natürlichen Funktionen der Ergolz langfristig einschränken würde. Es handelt sich somit unter Berücksichtigung der angrenzenden Hauptstrasse im Abschnitt der Ergolz von der Parzellen Nrn. 1615 und 1630 bis zu den Parzellen Nrn. 2553 und 592 nicht um dicht bebautes Gebiet. 6.2.1. Der Hemmikerbach fliesst von Nordosten nach Südwesten. Er durchquert Wald und Landwirtschaftsgebiet, anschliessend fliesst er auf einer Länge von ca. 700 m rechtsufrig an WG-Zonen und linksufrig an Waldgebiet vorbei. Anschliessend fliesst er auf einer Länge von rund 180 m auf beiden Uferseiten durch WG-Zonen und Kernzonen, bevor er in die Ergolz einmündet. Lediglich die letzten 85 m fliesst er zumindest auf der rechten Uferseite durch die Kernzone, wobei er auf dieser Strecke auch noch die Hauptstrasse unterquert. Auf den letzten 45 m, bevor er die Hauptstrasse unterquert, befinden sich auf der rechten Uferseite die betroffene Parzelle Nr. 504 und auf der linken Uferseite die betroffenen Parzellen Nrn. 495 und 496. Im Bereich des Siedlungsgebiets ist das Ufer teilweise verbaut. 6.2.2. Wird im von der Beschwerdeführerin gewählten Abschnitt und somit im Ortskern entlang des Hemmikerbachs die konkrete Bebauungssituation betrachtet, kann – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt – ein gewisser Vorbestand innerhalb des minimalen Gewässerraums in der Kernzone geltend gemacht werden. Die 50 %- Regel gemäss dem Merkblatt B2 stellt, wie oben bereits ausgeführt, ein Hilfsmittel für eine erste Einschätzung dar. Insgesamt wurde auf der linken Uferseite der reduzierte Gewässerraum jedoch nur entlang von zwei Gebäuden innerhalb der Kernzone (Parzellen Nrn. 496 und 495) festgelegt. Damit liegt der Fokus auf einigen wenigen Baugrundstücken anstelle einer Gesamtbetrachtung. Weiter bestehen – wie der Augenschein gezeigt hat – grössere Grünräume bzw. Parzellen und Parzellenteile, die bislang nicht bebaut sind (Parzellen Nrn. 488, 495 und 2810, GB Ormalingen). 6.2.3. Auf der rechten Uferseite im selben Betrachtungsabschnitt (und somit ab der Höhe, auf welcher linksufrig die Kern- und gleichzeitig die Bauzone beginnt) gehören die Parzellen (bzw. Parzellenteile) entlang dem Gewässer auf den ersten 100 m der WG-Zone und auf den letzten 55 m der Kernzone an, wobei die letzte Parzelle Nr. 504 vor der Hauptstrasse zum weit überwiegenden Teil zur Kernzone gehört. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt und am Augenschein ersichtlich war, haben mit wenigen Ausnahmen die Gebäude einen grosszügigen Abstand zum Gewässer. Einzig das Gebäude bzw. dessen Schopf (Konsumstrasse 90a) auf der ersten Parzelle (WG3-Zone), wo der Hemmikerbach linksufrig auf die Bauzone trifft, sowie das Gebäude auf der letzten Parzelle Nr. 504 vor der Hauptstrasse (Hauptstrasse 101) sind näher am Gewässer gebaut und befinden sich damit innerhalb des minimalen Gewässerraums. Beim Gebäude Konsumstrasse 90a wurde die minimale Gewässerraumbreite über den Schopf ausgeschieden. Somit wurde die Gewässerraumbreite lediglich bei einem Gebäude, nämlich bei demjenigen an der Hauptstrasse 101 (Parzelle Nr. 504), reduziert. Ansonsten bestehen auch hier – wie der Augenschein aufgezeigt hat – grössere Grünräume (Ufervegetation) bzw. Gartenanlagen entlang des Gewässers. Zwar kann auch hier ein gewisser Vorbestand innerhalb der Kernzone geltend gemacht werden, jedoch handelt es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, sind die von der Beschwerdeführerin beurteilten Abschnitte innerhalb der Kernzone sowie teilweise innerhalb der WG-Zone in der Länge auch beim Hemmikerbach zu klein gewählt worden. Es wurde zwar, wie im Merkblatt B2 beschrieben, die gesamte Zone (Kernzone, wobei teilweise auch in der WG-Zone liegende Parzellen dazu gerechnet wurden) betrachtet. Jedoch lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass dadurch ein sehr kurzer Betrachtungsperimeter entsteht, der nur wenige Parzellen tangiert. Bei kleineren Gemeinden – insbesondere bei nur kurzen Gewässerabschnitten innerhalb der Kernzone – hat deshalb der Betrachtungsperimeter das gesamte Gemeindegebiet zu umfassen, mit Fokus entlang der Gewässer. Ein Grossteil des Hemmikerbachs fliesst ausserhalb oder angrenzend zur Bauzone. Auf dem kurzen Abschnitt innerhalb der Bauzone bestehen nur punktuelle Einschränkungen durch einzelne Gebäude. Daran ändert auch nichts, wenn der Betrachtungsperimeter auf die gesamte Bauzone entlang des Hemmikerbachs erweitert wird. Es kann auch unter Betrachtung des gesamten Gemeindegebiets entlang des Fliessgewässers kein ausreichender Vorbestand geltend gemacht werden, der die natürlichen Funktionen des Gewässers bzw. dessen Raumbedarf langfristig beeinträchtigen oder verhindern würde. Es liegt somit bei beiden Uferseiten kein genügend grosser Vorbestand an Gebäuden im Gewässerraum vor, welcher die natürlichen Funktionen des Hemmikerbachs langfristig einschränken bzw. verhindern würde. Überdies sind eine Verbauung des Ufers respektive beschränkte Aufwertungsmöglichkeiten – wie in der E. 4.2.4 hiervor festgehalten – nicht entscheidend für die Annahme von "dicht überbaut". Auch fehlt aufgrund der peripheren Lage ein raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums im Sinne der Verdichtung nach innen, womit es an einem weiteren Indiz dafür mangelt, dass es sich um ein dicht überbautes Gebiet handelt. 6.2.4. Ormalingen hat rund 2'300 Einwohner. Das ganze strittige Gebiet liegt peripher im südöstlichen Teil des Baugebiets. Die Parzellen Nrn. 2553, 592 und 1630 grenzen sogar unmittelbar an die Landwirtschaftszone. Nicht nur in Bezug auf das ganze Siedlungsgebiet, sondern auch innerhalb der gesamten Kernzone von Ormalingen, welche sich im Wesentlichen entlang der Hauptstrasse, der Mühlegasse und der Farnsburgerstrasse befindet, liegen sie peripher am südöstlichsten Rand. So ist die Parzelle Nr. 592 (abgesehen vom westlichsten Teil der Parzelle Nr. 599, GB Ormalingen) die südöstlichste und letzte in der Kernzone und im Siedlungsgebiet liegende Parzelle. Die Parzellen Nrn. 2553 und 592 befinden sich am Ortsausgang. Wie der Augenschein deutlich gemacht hat, werden die Gebäude auf der Parzelle Nr. 592 als letzte zum zusammenhängenden Dorf gehörend wahrgenommen. Auch die Parzelle Nr. 1630 liegt peripher, ist vom übrigen Baugebiet durch den Hemmikerbach abgetrennt und grenzt an die Landwirtschaftszone. Der Auffassung der Vorinstanz, dass bei einer kleinen Gemeinde wie Ormalingen, insbesondere bei nur kurzen Gewässerabschnitten innerhalb der Kernzone, der Betrachtungsperimeter das ganze Gemeindegebiet zu umfassen hat, ist beizupflichten. Das Hauptaugenmerk ist damit nicht auf einzelne Baugrundstücke und die unmittelbar angrenzenden Parzellen zu richten, sondern es muss eine Gesamtbetrachtung stattfinden mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets, wobei der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer liegt. Aufgrund des Vorbestands und der Tatsache, dass es sich um ein peripher gelegenes Gebiet handelt, welches teilweise an grössere Grünräume und an die Landwirtschaftszone angrenzt, kann nicht von einem dicht bebauten Gebiet gesprochen werden. Weiter sind die natürlichen Funktionen des Hemmikerbachs und der Ergolz langfristig gesehen nicht auf grösseren Abschnitten durch bestehende Bauten eingeschränkt. Unter anderem aufgrund der peripheren Lage fehlt auch das Interesse an einer inneren Verdichtung. Dass es bezüglich der strittigen Parzellen an der Voraussetzung der dichten Bebauung fehlt, ändern auch die nachfolgenden Argumente der Beschwerdeführerin, wie zu zeigen sein wird, nichts. 6.3.1. Wie oben ausgeführt, moniert die Beschwerdeführerin, es sei nicht sachgerecht, dass der Betrachtungsperimeter über den Ortskern hinausgedehnt worden sei; dies zeige auch ein Vergleich mit den Gemeinden Rothenfluh und Zeglingen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in jenen Gemeinden verlaufe das Gewässer jeweils entlang der Hauptstrassenzüge durch das Gemeindegebiet. Folglich seien alle Gebäude im Ortskern jener Gemeinden, welche im Gewässerraum liegen würden, in den Genuss der auch hier beantragten Ausnahme gelangt. Lediglich weil die Ergolz den Ortskern der Gemeinde Ormalingen auf einer kurzen Strecke durchfliesse und der Hemmikerbach die Kernzone entlang der Hauptstrasse rechtwinklig durchquere, würden vergleichbare Bauten im Ortskern von Ormalingen anders behandelt werden als in den Gemeinden Rothenfluh und Zeglingen. Diese Unterscheidung rechtfertige sich nicht. Bei sachgerechter Betrachtungsweise sei der Betrachtungsperimeter auf diejenige Strecke zu legen, welche den dicht bebauten Ortskern durchfliesse. 6.3.2. Vorerst ist festzuhalten, dass jeder Fall einzeln zu betrachten ist. Dennoch ist dem Argument der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es durchaus gerechtfertigt sein kann, die Frage des dicht überbauten Gebiets anders zu beurteilen, je nachdem, ob die Gewässer wie in Zeglingen (Eibach und Nünbrunnbach) und in Rothenfluh (Dübach) das gesamte Siedlungsgebiet und zudem mehrheitlich zentral durchqueren oder ob die Gewässer wie vorliegend nur peripher durch das Siedlungsgebiet und zudem auch eher peripher durch den Ortskern fliessen. Diese Unterscheidung ist gerechtfertigt, da bei einem peripheren Siedlungsgebiet das raumplanerische Interesse an einer verdichteten Bauweise in der Regel fehlt. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich mit BGE 140 II 428 E. 7 (Fall in der Gemeinde Dagmersellen; siehe auch Modulare Arbeitshilfe, S. 17) bezüglich peripherer Lage sei nicht gerechtfertigt, da es sich dort um ein peripheres Gebiet weit ausserhalb des Ortskerns gehandelt habe. 6.4.2. Im Fall Dagmersellen verneinte das Bundesgericht das Vorliegen von dicht überbautem Gebiet trotz der am Ostufer der Wigger bereits vorhandenen Bauten und Anlagen (Erschliessungsstrasse, Brücken). Es führte aus, das Gebiet werde durch die Bahnlinie und einen Grüngürtel vom Hauptsiedlungsgebiet getrennt, d.h. es liege peripher, und sei insgesamt (unter Berücksichtigung der weiter nördlich und südlich entlang der Wigger vorhandenen Grünflächen) nicht dicht überbaut (BGE 140 II 428 E. 8). Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als dass sich der Fall Dagmersellen nicht gleich gestaltet wie der Fall Ormalingen. Sie kann jedoch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hervorzuheben und zentral ist in BGE 140 II 428 die Betonung der Wesentlichkeit der peripheren Lage für die Beurteilung, ob ein dicht überbautes Gebiet vorliegt, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz sich auch auf BGE 140 II 428 beruft. Die Relevanz der Lage der jeweils strittigen Parzellen zeigt sich z.B. auch im Fall Rüschlikon (BGE 140 II 437 E. 5.3; siehe auch Modulare Arbeitshilfe, S. 15). Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall das Vorliegen von dicht überbautem Gebiet, obwohl die am Zürichsee gelegene Bauparzelle und die unmittelbar angrenzenden Parzellen bei isolierter Betrachtung über viel Grünraum verfügten. Ausschlaggebend war hier, dass die Bauparzelle nicht peripher, sondern im Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration am linken Seeufer lag, das praktisch durchgehend überbaut war; hinzukam, dass auch die Bauparzelle und die benachbarten Parzellen seeseits mit Boots- und Badehäusern (bzw. Wochenendhäusern) in dichter Folge überstellt waren, so dass das Ufer – vom See aus betrachtet – auch im fraglichen Bereich als dicht überbaut erschien (BGE 140 II 437 E. 5.3). 6.5. Die Vorinstanz befasst sich in ihrer Vernehmlassung (Rz 16 ff.) eingehend mit dem Argument der Beschwerdeführerin, dass eine innere Verdichtung erwünscht sei, und führt aus, ausserhalb der dicht überbauten Zentren bestehe in der Regel kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung, ausser es handle sich um Gebiete, die für eine Verdichtung oder eine dichte bauliche Nutzung prädestiniert seien. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass Ormalingen gemäss KRIP zur ländlichen Entwicklungsachse (KRIP, Raumkonzept [RK], S. 23), jedoch nicht zum inneren Korridor zähle bzw. keinen Entwicklungsschwerpunkt darstelle, und vorliegend eine innere Verdichtung auch ausserhalb der minimalen Gewässerraumbreite umgesetzt werden könne. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung weiter aus, dass mit dem von der Beschwerdeführerin reduziert ausgeschiedenen Gewässerraum keine Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht werde. Durch das "Umfahren" der bestehenden Gebäude werde lediglich deren Erhalt (im bestehenden Grundriss) gesichert. Die Gebäude im Gewässerraum seien in ihrem Bestand allerdings so oder so geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV) und könnten gemäss den kantonalen Bestimmungen (vgl. § 109a RBG) angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigt würden. Die Reduktion des Gewässerraums biete keine zusätzlichen Überbauungsmöglichkeiten. Das Argument der Beschwerdeführerin, mit der Reduktion grössere Baulücken zu verhindern und dem Ortsbild (Strassenzeilendorf) besser gerecht zu werden, sei somit unbegründet. Das Kantonsgericht folgt der Auffassung der Vorinstanz. 6.6.1. Soweit die Beschwerdeführerin aus den Ausführungen zu den Bebauungsziffern und den kommunalen Schutzkategorien gemäss ZRS etwas zu ihren Gunsten ableiten will, kann festgehalten werden, dass der Gewässerraum eine überlagernde Schutzzone darstellt, womit er keinen direkten Einfluss auf die Ausnützungsziffer einer Parzelle hat (vgl. Arbeitshilfe Gewässerraum des ARP, Merkblatt C2, Festlegung und Darstellung in der Nutzungsplanung, vom 14. November 2022 [zit. Merkblatt C2], S. 1). Der vom Gewässerraum überlagerte Bereich wird in die Nutzungsberechnung einbezogen, damit führt er nicht zu einer geringeren für die Berechnung massgebenden Parzellenfläche (Art. 3 ZRS; Merkblatt C2). Zudem ist in der Kernzone die Bebauungsziffer mit Ausnahme bezüglich des Hofstattbereichs in der Kernzone 1 frei (Art. 2 ZRS). Ebenfalls besteht kein Widerspruch zwischen den Interessen am Erhalt der kommunal geschützten oder erhaltenswerten Gebäude (Ortsbildschutz) und den Interessen des Gewässerraums. Die Zonenvorschriften sehen vor, dass historisch wertvolle Gebäude wie auch die in den Kernzonen vorhandenen typischen Hofstatt- und Vorplatzbereiche zu erhalten sind (Art. 26 ff. ZRS, Art. 35 f. ZRS). Geschützte Bauten dürfen nicht abgebrochen werden (Art. 30 ZRS). Erhaltenswerte Bauten sind, soweit bautechnisch und wohnhygienisch sinnvoll, zu erhalten. Für allfällige Ersatzneubauten sind Lage, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend (Art. 31 ZRS). Bestehende, rechtmässig erstellte und nach wie vor bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen im Gewässerraum geniessen Bestandesgarantie: Sie dürfen erhalten sowie angemessen erweitert, umgebaut und in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigt werden (Art. 41c Abs. 2 GSchV i.V.m.§ 109a RBG). Die Bestandesgarantie besteht im gleichen Rahmen wie für zonenfremd gewordene Bauten (siehe Vorlage an den Landrat betreffend Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend erweiterte Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen im Gewässerraum vom 11. Mai 2021, Nr. 2021/294, Ziff. 1.10.4; Bericht der Bau- und Planungskommission an den Landrat betreffend Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend erweiterte Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen im Gewässerraum vom 23. November 2021, Nr. 2021/294). Der kommunale und kantonale Schutz der Gebäude und die Bestandesgarantie sichern somit den Fortbestand der heutigen, rechtmässig erstellten Bauten innerhalb des Gewässerraums. Die Ausscheidung des Gewässerraums führt damit für die bestehenden erhaltenswerten und geschützten Bauten hinsichtlich einer angemessenen Erweiterung, Umbau und Zweckänderung, soweit dadurch die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigt werden, nicht zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteil. Zudem stellt das Vorliegen von geschützten Objekten kein Grund für die Annahme von dicht überbautem Gebiet dar. 6.6.2. Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, die Vorinstanz erkläre in ihrem Entscheid, dass der vom Gewässerraum überlagerte Bereich "nach wie vor an die Bebauungsziffer angerechnet" werden könne. Eine Verdichtung nach innen werde nicht verhindert, weil nur wenige Parzellen betroffen seien und die Baulinien und übrigen Abstände nach RBG unverändert Gültigkeit hätten. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Grundstücke vor allem in den Kernzonen 2 und 3 im Verhältnis zur Grundstückgrösse dermassen stark bebaut seien, dass Ersatzneubauten in aller Regel nur unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände oder mittels einer Ausnahme nach § 113 Abs.1 lit. d RBG (Ausnahme von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften, um architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortsteile zu erhalten) bewilligt werden könnten. Solche Ausnahmen würden nach der aktuellen Praxis der Baubewilligungsbehörde zurückhaltend gewährt. Müsse neu im dichtest überbauten Ortskern auch noch der Gewässerraum maximal eingehalten werden, so bestehe Gefahr, dass die Grösse und die Lage der Parzellen für eine sinnvolle Überbauung bei diversen Grundstücken nicht mehr ausreichen würden. Dies zeige sich deutlich an der dichtest überbauten Stelle bei den Grundstücken auf den Parzellen Nrn. 495 und 496. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht von der Hand zu weisen, vermag an der Beurteilung der Frage, ob dicht überbautes Gebiet vorliegt, jedoch nichts zu ändern. Zudem wäre bei einem Abbruch der bestehenden Baute im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Ersatzneubaute allenfalls nach § 109a RBG möglich wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Bestandesschutz innerhalb der Bauzone primär nach kantonalem Recht. Die kantonale Regelung des Bestandesschutzes hat zum einen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu respektieren, darf zum andern aber auch nicht dazu führen, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum ausgehöhlt werden (Urteil des BGer 1C_332/2017 vom 23. Februar 2018; Urteil des BGer 1C_473/2015 vom 22. März 2016 E. 4.2 mit Hinweisen, in: URP 2016 S. 375). Sollte eine Ersatzneubaute nicht durch den in § 109a RBG statuierten Bestandesschutz umfasst sein (siehe Vorlage an den Landrat betreffend Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend erweiterte Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen im Gewässerraum vom 11. Mai 2021, Nr. 2021/294, Ziff. 1.10.4), so wäre zu prüfen, ob für die Ersatzneubaute allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit a bis GSchV erteilt werden könnte, gemäss welcher im Gewässerraum die Erstellung zonenkonformer Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen bewilligt werden kann, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des BGer 1C_217/2018 vom 11. April 2019 E. 3.5). Auch ausserhalb von dicht überbautem Gebiet können Situationen auftreten, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auch auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewässer bringt, weil die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandesschutz auf lange Sicht beengt blieben. Unter dem Begriff Anlage sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen zu verstehen. Der am 1. Mai 2017 in Kraft getretene Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV soll das Schliessen solcher Lücken ermöglichen (Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und des BAFU, Abteilung Wasser, vom 22. März 2017, S. 5). Gemäss Berenice Iten ( Berenice Iten , Die Revision der Vorschriften zum Gewässerraum in der Gewässerschutzverordnung, in: URP 2016, S. 811 f.) handelt es sich dabei vor allem um Siedlungsgebiete, die aufgrund ihrer peripheren Lage zum Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde nicht dem dicht überbauten Gebiet i.S.v. Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV zugeordnet werden können (Urteil des BGer 1C_217/2018 vom 11. April 2019 E. 3.5). Unabhängig davon, ob für Ersatzneubauten Ausnahmebewilligungen erteilt werden können, stellt ein in Zukunft liegender allfälliger abschlägiger Baubewilligungsentscheid für eine Ersatzneubaute jedoch kein Grund für die Annahme eines dicht bebauten Gebiets dar. 6.7. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass es sich beim strittigen Gebiet entlang der Ergolz und des Hemmikerbachs nicht um ein dicht bebautes Gebiet handelt und die Tatsache, dass teilweise geschützte und erhaltenswerte Bauten betroffen sind, daran nichts zu ändern vermag. Die Nichtgenehmigung der Verringerung des Gewässerraums auf den Parzellen Nrn. 1615, 1630, 592 und 2553 entlang der Ergolz und den Parzellen Nrn. 495, 496 und 504 entlang des Hemmikerbachs ist zu schützen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 7.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Gemeinde beim eingedolten Händschenmattbächli innerhalb der sich in der OeWA befindenden Parzelle Nr. 399 zu Recht auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet hat. Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV kann bei eingedolten Gewässern auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 7.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 7. August 2024 geltend, der Kanton habe den Verzicht der Gewässerraumausscheidung bei den Vorprüfungen und der ersten öffentlichen Planauflage vom 16. Mai 2022 bis 15. Juni 2022 nicht beanstandet. Dass sie nicht aufgefordert worden sei, die vermeintlich ungenügende Interessenabwägung darzulegen, stelle eine Gehörsverletzung dar. Zudem habe sie sehr wohl die verschiedenen Interessen abgewogen und das Interesse am besseren Hochwasserschutz und am Potentialerhalt für die baulichen Entwicklungen als erheblicher als das Interesse an einer möglichen Aufwertung der letzten Meter des Händschenmattbächlis vor dessen Mündung in die Ergolz gewichtet. Des Weiteren sei nicht zu erkennen, worin das überwiegende Interesse bestehen solle, welches dem Verzicht auf Ausscheidung des Gewässerraums entgegenstünde. Ausserdem habe die Vorinstanz vor der Erhebung der Einsprachen der NLK und des Vereins Pro Natura Baselland anlässlich der zweiten Auflage vom 22. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023 den Verzicht der Gewässerraumausscheidung auf der Parzelle Nr. 399 nicht bemängelt. Die Einsprachen bezüglich der Parzelle Nr. 399 seien von den Einsprecherinnen alsdann zurückgezogen worden, womit gegen den Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums auf dieser Parzelle keine Einsprachen mehr hängig gewesen seien. 7.2.2. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 verweist die Vorinstanz auf die Vorprüfungen vom 3. Februar 2021 und vom 14. Juli 2021 und vor allem auf ihr Schreiben vom 30. Mai 2023 und erklärt, es liege keine Gehörsverletzung vor. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin habe insbesondere die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Vernetzung, Potenzial zur Aufwertung, Biodiversität usw.) in der Interessenabwägung im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchV ungenügend berücksichtigt und die vorgenommene Interessenabwägung sei fehlerhaft. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe vor der Erhebung der Einsprachen anlässlich der zweiten Auflage den Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung nicht bemängelt, entgegnet sie, dass das ARP im Rahmen beider Vorprüfungen die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass im Zusammenhang mit der Behandlung von unerledigten Einsprachen die Vorinstanz verpflichtet sei, Planungsmassnahmen der Gemeinden auch auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen. Im Rahmen seiner Interessenabwägung, insbesondere unter Beachtung neuer, entscheidrelevanter Argumente seitens der Einsprechenden, könne der Regierungsrat zu einer anderen Beurteilung kommen als die Fachinstanzen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens (siehe Merkblatt des ARP vom Januar 2019 "Kantonale Vorprüfung, kommunale Nutzungsplanung, allgemeine Bedingungen", S. 3 bzw. Merkblatt des ARP vom März 2025 "Kantonale Vorprüfung kommunaler Planungen, allgemeine Bedingungen", S. 4). 7.3.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz bei den Vorprüfungen und vor der ersten öffentlichen Planauflage vom 16. Mai 2022 bis 15. Juni 2022 und vor der Erhebung der Einsprachen der NLK und des Vereins Pro Natura Baselland anlässlich der zweiten Auflage vom 22. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023 die vermeintlich ungenügende Interessenabwägung nicht beanstandet habe. 7.3.2. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 126 V 130 E. 2b; KGE VV vom 4. Dezember 2024 [810 24 56] E. 4.1.2; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.5; KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 169] E. 5.1). Die formelle Rüge betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen (BGE 137 I 195 E. 2.2). 7.3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. Gerold Steinmann , in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014, N. 42 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die betroffene Person vor ihrer Entscheidung anhört. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1, je m.w.H.; KGE VV vom 1. September 2022 [810 21 111] E. 3.2.1). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.3). 7.3.4. Im Planungsbericht zur Mutation "Naturgefahren" und "Gewässer" zum Zonenplan Siedlung vom 24. November 2020 (S. 6 f.) führt die Beschwerdeführerin äusserst rudimentär aus, weshalb auf die Gewässerraumausscheidung beim Händschenmattbächli verzichtet werden solle. Das ARP hat daraufhin in Ziff. 3.3.2 des Vorprüfungsberichts vom 3. Februar 2021 festgehalten, im Planungsbericht fehle der Nachweis, dass keine überwiegenden Interessen dem Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung entgegenstünden. Im Planungsbericht zur Mutation "Naturgefahren" und "Gewässer" zum Zonenplan Siedlung vom 30. April 2021 (S. 10 f.) führt die Beschwerdeführerin alsdann ausführlicher aus, weshalb keine überwiegenden Interessen dem Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung entgegenstünden. Im Vorprüfungsbericht II vom 14. Juli 2021 erklärt das ARP, dass die in der ersten Prüfung aufgeführten Vorgaben teilweise umgesetzt worden seien. Anhaltende Empfehlungen und Hinweise aus der ersten Vorprüfung würden deshalb in der zweiten Vorprüfung nicht mehr aufgeführt, würden jedoch ihre Gültigkeit beibehalten. Nachdem die Gemeinde den Planungsbericht zur Mutation "Naturgefahren" und "Gewässer" zum Zonenplan Siedlung vom 30. März 2023 eingereicht hatte, teilte das ARP der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2023 mit, dass Letztgenannte im Nachgang zum Vorprüfungsverfahren die Begründung für den Verzicht ergänzt habe, diese Ergänzungen jedoch nicht auseichend bzw. pauschal seien, weshalb bei der Vorinstanz eine Nichtgenehmigung beantragt werden müsse. Daraufhin gewährte das ARP bzw. die Vorinstanz der Gemeinde das rechtliche Gehör unter anderem zur in Aussicht gestellten Nichtgenehmigung des Verzichts auf die Gewässerraumausscheidung. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 nach. 7.3.5. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der ersten öffentlichen Planauflage vom 16. Mai 2022 bis 15. Juni 2022 im Vorprüfungsbericht vom 3. Februar 2021 explizit auf die fehlende Interessenabwägung hingewiesen wurde. Im Vorprüfbericht II wurde dann ausgeführt, dass die Empfehlungen aus dem ersten Vorprüfungsbericht nur teilweise umgesetzt worden seien, ihre Gültigkeit jedoch beibehalten würden. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin nach Einreichung des Planungsberichts vom 30. März 2023 und vor Erlass des Regierungsratsbeschlusses mit Schreiben vom 30. Mai 2023 nochmals Gelegenheit, die von der Vorinstanz geltend gemachte fehlende bzw. pauschale Begründung des Gewässerraumverzichts zu ergänzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht auszumachen, weshalb diese Rüge nicht zu hören ist. 8.1. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, dass ihre Interessenabwägung nicht dem "üblichen zu erwartenden Standard" entspreche und ungenügend sei, insbesondere seien die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Vernetzung, Potenzial zur Aufwertung, Biodiversität usw.) in der Interessenabwägung im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchV ungenügend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin widerspricht diesem Vorwurf und verweist vor allem auf die Interessenabwägung in ihrem Planungsbericht vom 30. März 2023. 8.2.1. Wie in der E. 4.1.4 hiervor ausgeführt, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV unter anderem dann ganz auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (KGE VV vom 5. Juni 2024 [810 23 37] E. 4.4; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 4.2). Ein solcher Verzicht steht im Ermessen der Planungsbehörde, er setzt aber eine vertiefte Einzelfallbetrachtung mit der erforderlichen Interessenabwägung voraus. Entscheidet sich die Behörde bei einem bestimmten Gebiet gegen eine Ausscheidung, muss sie klar begründen, weshalb keine überwiegenden Interessen für die Ausscheidung sprechen (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3). Für einen Verzicht auf die Ausscheidung müssen die überwiegenden Interessen gegen eine solche Festlegung nachgewiesen werden, nicht die überwiegenden Interessen für eine solche Festlegung des Gewässerraums (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 146 II 134). Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums nicht dauerhaft gültig sein muss. Eine Gewässerraumfestlegung kann zu einem späteren Zeitpunkt je nach Situation erforderlich werden (Modulare Arbeitshilfe, S. 44 f.). 8.2.2. Die Interessenabwägung umfasst drei Gedankenschritte: In einem Selektionsvorgang sind zunächst die rechtlich anerkannten und sachlich erheblichen Interessen zu ermitteln. Diese Interessen sind in einem nächsten Schritt unter Rückgriff auf rechtlich ausgewiesene Massstäbe und mit Blick auf die möglichen Auswirkungen zu beurteilen. Schliesslich sind die ermittelten und beurteilten Interessen zu optimieren, so dass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können. Gesucht sind ausgewogene Lösungen, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung eintragen und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigen (vgl. Pierre Tschannen , in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich 2019, N 21 ff. und N. 32 zu Art. 3 RPG). Lenkender Massstab der vorliegend vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist das von Art. 36a GSchG verfolgte Anliegen der Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer. Dabei gilt es zu beachten, dass die Bestimmungen zum Gewässerraum nach den Art. 36a Abs. 1 lit. a–c GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung und damit von Vornherein wichtigen öffentlichen Zwecken dienen (vgl. KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 5.4.1; BGE 139 II 470 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.1.3; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 6.1). Überwiegende Interessen, die eine Ausscheidung des Gewässerraums in jedem Fall erfordern, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung, einer angestrebten Revitalisierung oder die Sicherung der Funktionen des Gewässerraums (vgl. Fritzsche , a.a.O., N. 62 zu Art. 36a GschG; BAFU, Erläuternder Bericht, S. 12; BGE 139 11 470 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.1.3; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 8.2) sowie die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Ist beispielsweise auf der Grundlage einer Zonenplanänderung oder eines Gestaltungsplans die Überbauung des entsprechenden Raumes vorgesehen, stellt das Interesse an der Freihaltung zugunsten einer künftigen Ausdolung ein überwiegendes Interesse dar, das die Festlegung eines Gewässerraums für das eingedolte Gewässer erfordert. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu verzichten, ändert nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen und den Voraussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG; Modulare Arbeitshilfe, S. 45). 8.2.3. Der Gewässerraum muss so ausgeschieden werden, dass der Zugang auf lange Sicht etabliert werden kann. Ziel ist die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Bei dessen Festlegung müssen daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden, sondern es ist auch eine mittel- und langfristige Perspektive erforderlich. Der dereinst einmal möglichst zu erreichende Zustand des Gewässers muss im Auge behalten werden ( Stutz , a.a.O., S. 99). Deswegen ist nicht entscheidend, ob ein konkretes Hochwasserschutzresp. Revitalisierungsprojekt geplant ist oder ob die Gemeinde derartige Massnahmen ablehnt. Bei der Revitalisierung von Gewässern handelt es sich um einen bundesrechtlichen Auftrag (Art. 38a GSchG), an den die Behörden gebunden sind. Der Gewässerraum ist so auszuscheiden, dass der Handlungsspielraum der nachmaligen Planer nicht beschränkt und die künftige Revitalisierungsplanung nicht erschwert wird bzw. ihr (soweit sie bereits konkretisiert ist) nicht widerspricht (BGE 143 II 77 E. 2.8; BGE 140 II 437 E. 6.2; KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 6.3.3 und 8.5). 8.2.4. Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird "lediglich" der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.3; Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2012, auszugsweise publ. in: URP 2013, S. 344, E. 4.5). Gemäss Art. 38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer ( Fritzsche , a.a.O., N. 10 zu Art. 38a GSchG). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen. Aber selbst wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und, wenn ja, mit welchem Gewässerverlauf eine Ausdolung erfolgen werde, liegt die Raumsicherung im öffentlichen Interesse (Urteil des BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2). Auch bei Gewässern, bei denen kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist der Gewässerraum nach der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich auszuscheiden (KGE VV vom 7. September 2022 [810 21 147] E. 8.6]; KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 116] E. 6.4; vgl. auch Stutz , a.a.O., S. 118). 8.3.1. Der Händschenmattbächli fliesst von Norden nach Süden. Ab dem Eintritt in die Bauzone fliesst er eingedolt unter einem Teil des Händschenmattwegs, anschliessend wieder offen bis zum Eggweg. Von dort fliesst das Bächlein eingedolt auf einer Strecke von rund 370 m unter dem Eggweg und der Farnsburgstrasse, unterquert alsdann die Hauptstrasse und den Platz auf Parzelle Nr. 399 bis zur Ergolz, wobei er mittig unter dem Platz durchfliesst. Die Beschwerdeführerin sieht vor, auf der ganzen Parzelle Nr. 399 auf die Ausscheidung des Gewässerraums zu verzichten. Die Vorinstanz hat den Verzicht auf dem südlichen Teil der Parzelle Nr. 399 ab Höhe Schulhaus, genau ab Parzellengrenze zwischen den Parzellen Nr. 399 und Nr. 400, bis zur Einmündung in die Ergolz nicht genehmigt. Dabei handelt es sich um eine Länge von rund 92 m. 8.3.2. Im Regierungsratsbeschluss wird festgehalten, dass Gewässer offen zu führen seien. Eine offene Führung sei jedoch erst dann zu prüfen, wenn die Lebensdauer einer Dole verwirkt sei. Bis dahin geniesse sie Bestandesgarantie. Die im Zeitpunkt der Bewilligung der Turnhalle geltenden gesetzlichen Gewässerraumbestimmungen seien berücksichtigt worden, weshalb mit der damaligen Bewilligung bzw. der damals unterbliebenen Einforderung einer Bachöffnung kein Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums begründet worden sei. Und auch wenn mit der bestehenden Nutzung zurzeit keine Bachöffnung vorgesehen sei, so sei das Potenzial für eine offene Wasserführung bzw. Revitalisierung des Gewässers langfristig gesehen grundsätzlich gegeben, womit ein minimaler Gewässerraum von 11 m festzulegen sei. Eine Ausscheidung des Gewässerraums ändere an der bestehenden Situation bzw. Nutzung zurzeit nichts, ermögliche jedoch zukünftig, insbesondere bei einer Neugestaltung des Areals, eine Ausdolung zu berücksichtigen. Ob und wie die Ausdolung vorzunehmen sein werde, sei zu einem späteren Zeitpunkt zu klären. Insgesamt habe es die Gemeinde unterlassen, ihren Entscheid auf Verzicht einer Gewässerraumfestlegung im besagten Bereich ausreichend zu begründen. Aufgrund der Platzverhältnisse und des langfristigen Aufwertungspotenzials könne nicht auf eine Gewässerraumfestlegung verzichtet werden. Diesbezüglich seien insbesondere die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Vernetzung, Potenzial zur Aufwertung, Biodiversität usw.) in der Interessenabwägung im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchV ungenügend berücksichtigt worden. 8.3.3. Im Planungsbericht vom 30. März 2023 hält die Beschwerdeführerin auf S. 10 Folgendes fest: "Das Händschenmattbächlein ist ab dem Eggweg unter der Farnsburgerstrasse bis zur Ergolz seit über 90 Jahren eingedolt. Entlang der Erschliessungsstrasse sind die Parzellen beidseitig der Strasse dicht überbaut (Ortskern und Kernzone) und eine Ausdolung ist langfristig unwahrscheinlich, unmöglich und unverhältnismässig. Südlich der Hauptstrasse wurde vor kurzem eine neue Turnhalle gebaut. Die bauliche Situation wird sich in den nächsten Jahrzehnten nicht ändern und eine Ausdolung ist unrealistisch. Zudem stehen dem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraumes keine überwiegenden Interessen entgegen, weil:
- im Bereich des eingedolten Abschnittes keine erhebliche Gefährdung für Überschwemmungen besteht und somit die Vorgaben zum Hochwasserschutz eingehalten werden.
- der Gewässerabschnitt keine besondere ökologische Bedeutung und auch keine besondere Bedeutung für die Vernetzung von Lebensräumen hat (siehe kantonaler Richtplan, keine Festlegung «Raumbedarf Fliessgewässer» oder «Aufwertung Fliessgewässer»).
- die kantonale strategische Revitalisierungsplanung und auch die Gemeindeplanung in diesem Abschnitt keine Massnahmen vorsieht.
- der Abschnitt weder in einem Naturschutzobjekt kantonaler resp. kommunaler Bedeutung liegt und auch sonst keine schützenswerten Arten vorhanden sind.
- in diesem Abschnitt keine Wasserkraftnutzung vorhanden oder vorgesehen ist." Auf S. 20 des Planungsberichts vom 30. März 2023 werden die wesentlichen, abzuwägenden Interessen wie folgt aufgelistet: Sicherung des Gewässerraums und damit Sicherung des Hochwasserschutzes, Sicherung der natürlichen Funktionen des Gewässers (ökologischen Vernetzung, Raum für Flora und Fauna) und Sicherung der Interessen an der Gewässernutzung sowie bauliche Dichte im Ortskern gemäss Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Im Planungsbericht vom 30. März 2023 (S. 21) wird weiter ausgeführt, dass die Turnhalle auf der fraglichen Parzelle vor rund fünf Jahren neu gebaut worden sei und der Neubau und die Arealgestaltung auf einem Gesamtkonzept basieren würden. Die Funktion und die Nutzung der Turnhalle würden stark mit dem Vorplatz zusammenhängen (vordefinierte Orte für den Aufbau von Festzelten, Zugang der Blaulichtorganisationen, Sicherheitskonzept und Ort für kulturelle Anlässe). Eine Umgestaltung würde eine Neukonzeption erfordern, was auch die Situierung und die Zugangssituation der neuen Turnhalle in Frage stellen würde. Die Gemeinde weist auch darauf hin, dass sie im Umfeld der Schulanlagen bereits viel in die ökologische Aufwertung investiert habe. Weiter wird im Planungsbericht vom 30. März 2023 (S. 21 f.) erklärt, die Beschwerdeführerin wäge die Interessen zur Ausscheidung des Gewässerraumes in diesem Bereich wie folgt zusammengefasst ab: Die Beschwerdeführerin erklärt unter anderem, dass die OeWA-Zonen gemäss Zweckbestimmung gut zu nutzen seien, so dass weitere Arealerschliessungen in die Landschaft hinein verhindert werden könnten. Im vorliegenden Fall sei eine mittlere Bedrohung durch Hochwasser vorhanden. Diese Bedrohung sei mit dem Neubau der Turnhalle und der Platzgestaltung reduziert worden. Mit einer Ausdolung im geforderten Gebiet müsste die ganze Situation neu überprüft werden. Die daraus resultierenden baulichen Massnahmen wären sehr gross (Seitendämme) und die Hochwassergefahr würde im Gesamten wieder verschlechtert. Ormalingen sei eine ländliche Gemeinde. Das Siedlungsgebiet grenze auf einigen Kilometern an das Landschaftsgebiet. Die verschiedenen Bäche mit ihren Uferbereichen, die vorhandenen Grünräume und die vielen Grünstrukturen würden für eine gute Vernetzung ins Siedlungsgebiet sorgen und Raum für Flora und Fauna bieten. Insbesondere im Umfeld der Parzelle Nr. 399 seien bereits viele Grünflächen und Vernetzungselemente vorhanden. Die geforderte Offenlegung des Händschenmattbächlis im Bereich der Parzelle Nr. 399 würde selbstverständlich einen weiteren Beitrag zur ökologischen Vernetzung und zur Natur in der Siedlung leisten. Aufgrund der vorbestandenen Situation und der Tatsache, dass im besagten Gebiet keine überwiegenden Interessen bezüglich Natur und Landschaft festgemacht werden könnten, werde dieses Interesse von der Gemeinde als wichtig, aber nicht als sehr wichtig eingestuft. Das Interesse an der Gewässernutzung (Kraftwerk usw.) entlang des Händschenmattbächlis sei klein oder nicht vorhanden. Die Gemeinde stellt die Interessen am Verzicht der Gewässerraumausscheidung den Interessen an einer Ausscheidung in einer Bewertungsmatrix gegenüber und kommt zum Schluss, dass das Interesse des Hochwasserschutzes und das Interesse am Potentialerhalt für die baulichen Entwicklungen (dichtere Bauweise) höher zu bewerten seien als die mögliche Aufwertung für die Natur und die ökologische Vernetzung, womit im Bereich der Parzelle Nr. 399 keine überwiegenden Interessen entgegenstünden und damit ein seit über 80 Jahren eingedoltes Gewässer so belassen werden könne. Auch stünden die nun nachträglich geforderten baulichen Massnahmen zum erst erstellten Platz und der neu gebauten Turnhalle in keinem wirtschaftlich zumutbaren Verhältnis zum Zusatznutzen für die Natur und die ökologische Vernetzung. Die Gemeinde anerkenne die Interessen der NLK und des Vereins Pro Natura Baselland. Sie halte aber aufgrund ihrer Ausführungen, der Erläuterungen im Planungsbericht und der Abwägungen am Verzicht der Gewässerraumausscheidung auf Parzelle Nr. 399 fest. 8.4. Unbestritten ist, dass nach Art. 38 GSchG Gewässer grundsätzlich offen zu führen sind und dass mit der Gewässerraumfestlegung eine offene Führung des Gewässers erst dann zu prüfen ist, wenn die Lebensdauer einer Dole verwirkt ist, da sie bis dahin Bestandesgarantie geniesst. Mit der Gewässerraumfestlegung ändert sich an der Dole damit vorerst nichts. Unbestritten ist auch, dass für das fragliche Gebiet keine kantonale oder kommunale Revitalisierungsplanung vorliegt. Dies ändert jedoch, wie in der E. 8.2.3 hiervor ausgeführt, nichts daran, dass grundsätzlich ein Gewässerraum ausgeschieden werden muss. Auf die Ausscheidung kann jedoch verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Planungsberichten die verschiedenen Interessen aufgezeigt und eine Abwägung vorgenommen. Vor allem gewichtet sie die Nutzung des Schulhausplatzes – auch als Raum der Gemeinde für verschiedene Anlässe –im jetzigen Rahmen und den besseren Hochwasserschutz höher als den Beitrag zur ökologischen Vernetzung, welcher eine eventuelle offene Führung des Händschenmattbächlis im letzten Bereich vor der Einmündung in die Ergolz mit sich bringen würde. Da der Bach auf weiten Strecken schon vor dem fraglichen Abschnitt eingedolt fliesst und der Verzicht auf den Gewässerraum und somit eine allfällige Öffnung nur die letzten Meter vor der Einmündung betrifft, ist nicht zu bemängeln, dass sich die Beschwerdeführerin nicht äusserst eingehend mit der Vernetzung, dem Potenzial zur Aufwertung und der Biodiversität befasst hat, sondern festhält, dass die verschiedenen bestehenden Bäche mit ihren Uferbereichen, die vorhandenen Grünräume und die vielen Grünstrukturen für eine gute Vernetzung ins Siedlungsgebiet sorgen und Raum für Flora und Fauna bieten würden, insbesondere im Umfeld der Parzelle Nr. 399 bereits viele Grünflächen und Vernetzungselemente vorhanden seien, und auch die Öffnung der letzten Meter selbstverständlich einen weiteren Beitrag zur ökologischen Vernetzung und zur Natur im Siedlungsgebiet leisten würde, diese Interessen aber im Vergleich zu den für den Verzicht sprechenden weniger zu gewichten seien. Die Beschwerdeführerin hat die sich gegenüberstehenden Interessen genannt und eine Abwägung derselben vorgenommen. Eine ungenügende Befassung mit den einzelnen Interessen und eine ungenügende Abwägung derselben kann somit nicht festgestellt werden, womit zu urteilen ist, ob die Abwägung selber zu beanstanden ist. 8.5.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, der freizulegende Bereich betreffe nur gerade einige Meter. Eine Vernetzungsachse, welche Räume miteinander verbinde, sei ohnehin nicht möglich, weil das Händschenmattbächli ab dem oberen Bereich der Parzelle Nr. 399 bis zum Eckweg eingedolt bleiben werde. Die natürliche Funktion des Bächleins, womit dieses eine natürliche Gerinnesohle und aber auch Geschiebe mit sich bringen und fortführen solle, könne diesbezüglich nicht hergestellt werden. Das Areal auf der Parzelle Nr. 399 sei darüber hinaus dermassen flach, dass jegliches Geschiebe dort liegen bleiben würde und künstlich weggeführt werden müsste, sei es, dass solches Geschiebe aus dem Händschenmattbächli stamme, sei es, dass es bei einer Öffnung von der Ergolz her ins Areal hineingedrückt werde. Dementsprechend bleibe somit einzig übrig, dass auf dem kurzen Stück des Händschenmattbächlis, wie bei jedem anderen kleinen Bächlein, eine vergleichsweise kleine, ca. 50 m lange Uferfläche entstehe, welche in jenem Bereich eine gewisse Biodiversität fördere, wie dies im Übrigen bei jeder Öffnung einer Dole der Fall wäre. Dementsprechend überwiege das Interesse am Öffnen der Dole im Hinblick auf die übrigen geltend gemachten Interessen im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchV nicht. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei einer näheren Überprüfung der Ausdolung dürfe sich herausstellen, dass diese eine erhebliche Hochwassergefährdung mit sich bringen würde. Gemäss dem kantonalen GeoView BL seien betreffend Hochwasser der Ereigniskataster und das 30-jährige Hochwasser dargestellt. Wie sich daraus ergebe, bestehe die Hochwassergefahr unbesehen der bestehenden Dole entlang dem Eggweg und der Farnsburgstrasse über die Hauptstrasse hinaus bis auf das Grundstück Nr. 399. Des Weiteren zeige die Karte, dass Hochwasser von der Ergolz gerade beim hier umstrittenen Grundstück Nr. 399 "breit" über das Ufer treten könne. Um der Hochwassergefahr zu begegnen, handle es sich bei der Dole des Händschenmattbächlis von der Hauptstrasse zur Ergolz um eine Leitung, bei welcher das Wasser mit Druck zur Ergolz geführt werde und welche damit gewährleiste, dass das Wasser bei Hochwasser zur Ergolz abgeführt und nicht zurückgestaut werde. Das Wasser des Händschenmattbächlis werde bei Hochwasser unterirdisch an der Schule und der Turnhalle vorbei zur Ergolz geführt, damit dort das Schadenrisiko minimiert werde. Werde der Bach teilweise geöffnet, so entfalle die Funktion der Dole auf diesem Bachabschnitt. Zudem werde das von der Ergolz her dann in diesen offenen Bach hineinfliessende Wasser auf dem Grundstück Nr. 399 Gegendruck erzeugen. Führe die Ergolz dann noch Äste und anderes Geschiebe, welches sich von unten in die neue Bachöffnung schiebe, so verschlimmere dies die Situation nochmals. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass, sollte die Ausdolung naturnah erfolgen (wovon die Vorinstanz offenbar ausgehe), der Bach wegen des Hochwasserschutzes eine grössere Breite aufweisen müsse, damit genügend Rückstaupotential bestehe. Zudem müssten hohe und breite Dämme den Platz resp. die angrenzenden öffentlichen Schul- und Turnhallengebäude vor übertretendem Wasser schützen. Da das Niveau des Flusslaufes der Ergolz nur gerade 1 bis 1.5 m unterhalb des Platzniveaus liege, dürfte ein sinnvoller Hochwasserschutz weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll machbar sein. Dies sei umso mehr der Fall, als dass die Dole des Händschenmattbächlis das Wasser wegen der topographischen Gegebenheiten über dem Niveau der Ergolz jenem Gewässer selbst zuführe und die Dole nur gerade ca. 30 - 50 cm unter dem Platzniveau liege. Überdies sei die Beschwerdeführerin bei der langfristigen Schulraumplanung darauf angewiesen, das bestehende Schulhaus zu erweitern. Eine Erweiterung sei nur in Richtung der Dole sinnvoll möglich. Müsste deswegen anderswo ein weiterer Schulhaustrakt aufgestellt werden, so dürfte dies den Bau verteuern und die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Schulbetriebes erschweren. 8.5.2. Die Vorinstanz erklärt, dass aufgrund des langfristigen Aufwertungspotenzials nicht auf eine Gewässerraumfestlegung verzichtet werden könne. Sie entgegnet den Ausführungen der Beschwerdeführerin unter anderem, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum baulichen Hochwasserschutz, welchen sie zu präjudizieren versuche, das Ziel verfehlen würden. Fest stehe vorliegend, dass die Gefährdung durch Hochwasser vor allem von der Ergolz, aber auch vom Händschenmattbächli ausgehe: Die Parzelle Nr. 399 liege im Bereich einer Gefährdung durch Hochwasser (mittlere Gefährdung; vgl. GeoView BL, Datensatz "Gefahrenkarte Wasser"). Es seien bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis stellenweise Fliesstiefen von bis zu 1.0 m auf der vorgenannten Parzelle möglich (vgl. GeoView BL, Datensatz "Fliesstiefenkarten"). Weiter liege die Parzelle im Bereich einer Gefährdung durch Oberflächenabfluss (vgl. GeoView BL, Datensatz "Gefährdungskarte Oberflächenabfluss"). Bei einer allfälligen Ausdolung müsste die Situation durch Fachleute hydraulisch überprüft und berechnet werden (u.a. für die Dimensionierung). Ob und in welchem Ausmass Seitendämme notwendig seien, würde dann ebenfalls geprüft werden. Aus Fachsicht des Tiefbauamts, Abteilung Wasserbau, könne entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin bereits folgendes gesagt werden: Eine gesamtheitliche Prüfung erfolge im Rahmen eines allfälligen Ausdolungsprojekts. Selbstverständlich dürfe das Ausdolen die Hochwassergefährdung nicht verschlimmern. Diesbezüglich müsse ein Fachgutachten aufzeigen, dass eine Ausdolung eine erhebliche Hochwassergefährdung mit sich bringe. Dieses Fachgutachten liege bisher aber nicht vor und müsse es auch nicht, da die Prüfung erst im Rahmen eines allfälligen Ausdolungsprojekts vorgenommen werden müsse. Zu den unbegründeten Befürchtungen der Beschwerdeführerin könne folgendes gesagt werden: Ein Rückstau entstehe nur bei einer Verklausung oder bei einer geometrischen Verschlechterung des Abflussprofils, so dass die zugeführten Wasservolumen nicht abgeführt werden könnten. Zu einem Hochwasser komme es vielmehr, weil die Dole und/oder das Einlaufbauwerk zu klein seien. Bereits ab einem 30-jährlichen Ereignis werde Wasser am Einlaufbauwerk (Dole) des Händschenmattbächlis zurückgestaut. Es fliesse oberflächig ab, welches im Ereignisfall für die Intensität des Hochwasserereignisses mitverantwortlich sei. Bei einer Ausdolung vergrössere sich das Abflussprofil, was einen Vorteil darstelle. Die Vorinstanz macht geltend, gewisse technische Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht richtig. Gemäss digitalem Geländemodell (vgl. GeoView BL, DTM) liege die Sohle der Ergolz im Bereich des Einleitbauwerks rund 2 m unterhalb der Oberkante Gelände des Schulhausplatzes. Das Geländegefälle liege bei ca. 2 %. Eine hydraulische Verbindung zur Ergolz wäre nach jetzigem Kenntnisstand realisierbar. 8.6.1. Am Augenschein hat die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass der Platz bei einer Ausdolung mittig geteilt würde und dass die Funktion und die Nutzung der Turnhalle stark mit dem Vorplatz zusammenhängen sowie dass der Platz für Festivitäten, kulturelle Anlässe sowie im Rahmen des Sicherheitskonzepts als Zugang der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr, Sanität etc.) verwendet wird. Es fänden auf dem Platz und in der Turnhalle Grossanlässe statt, an denen z.T. 800 Personen teilnähmen, wie zum Beispiel Anlässe des Orientierungslaufs. Bei einer Öffnung des Platzes wäre die Turnhalle durch die Blaulichtorganisationen nicht mehr erreichbar und würde somit ihre jetzige Funktion verlieren. Auch ist eine Erweiterung des neuen Schulhauses auf dem Platz geplant, welche durch die Ablehnung des Verzichts auf den Gewässerraum zunichte gemacht würde. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass beim Bau eines neuen Gebäudes auch aufgrund der Dole ein Abstand von je drei Metern auf beiden Seiten der Dole einzuhalten sei. Das Kantonsgericht folgt der Beschwerdeführerin, dass die jetzige Nutzung des Schulhausareals in seiner heutigen Form bei einer Öffnung der Dole nicht mehr möglich wäre, weil der Platz mittig aufgerissen würde und der Zugang durch die Blaulichtorganisationen eingeschränkt wäre, und dies berechtigte Interessen sind, welche in die Waagschale gelegt werden können. 8.6.2. Die Beschwerdeführerin hat an Ort und Stelle nachvollziehbar aufgezeigt, wie eine Öffnung der Dole dazu führen würde, dass der Platz bei der Turnhalle von einem Hochwasser eher betroffen wäre, als bei Bestehen der Dole. Die Vorinstanz erklärt zwar im Wesentlichen, dass dies ohne Fachgutachten nicht bestätigt werden könne und das Ausdolen die Hochwassergefährdung nicht verschlimmern dürfe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin haben das Gericht davon überzeugt, dass eine Ausdoldung eine Verschlechterung der Hochwassersituation bedeuten würde. Schliesslich kann diese Frage aber offengelassen werden. 8.6.3. Tatsache ist, dass das Händschenmattbächli durch das Siedlungsgebiet vor dem Schulhaus eingedolt ist und auch langfristig nicht vorgesehen ist, daran etwas zu ändern. Auch wurde der Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung nur auf einem Teil der Parzelle Nr. 399 nicht genehmigt. Damit würde auch in Zukunft eine allfällige Offenlegung des Händschenmattbächlis nur auf den letzten ca. 90 m vor der Mündung in die Ergolz erfolgen. Unter diesen Umständen sind eine Vernetzung und das Potenzial zur Aufwertung und Biodiversität sehr eingeschränkt. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Beschwerdeführerin am Verzicht der Ausscheidung eines Gewässerraums sehr hoch. Damit kann der Interessenabwägung der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung einer mittel- und langfristigen Perspektive gefolgt werden und dem Verzicht auf Ausscheidung des Gewässerraums im Bereich des Händschenmattbächlis beigepflichtet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 1.b des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 9.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nrn. 1615, 1630, 592 und 2553 entlang der Ergolz und auf den Parzellen Nrn. 495, 496 und 504 entlang des Hemmikerbachs und obsiegt in Bezug auf den Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung entlang der Dole des Händschenmattbächlis innerhalb der Parzelle Nr. 399. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu zwei Fünfteln, d.h. Fr. 1'000.--, der Vorinstanz und zu drei Fünfteln, d.h. Fr. 1'500.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, womit der Beschwerdeführerin der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten ist. 9.2. Nach § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (Abs. 1). Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (KGE VV vom 10. Juni 2020 [810 19 286] E. 8.2.1; KGE VV vom 6. Januar 2016 [810 15 117] E. 7; KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 8.2; KGE VV vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. XIV.2). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Die Fragestellungen erweisen sich vorliegendenfalls nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1.b des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2024-560 vom 30. April 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden zu zwei Fünfteln, d.h. Fr. 1'000.--, dem Regierungsrat und zu drei Fünfteln, d.h. Fr. 1'500.--, der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu begleichende Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin